Direkt zum Inhalt
Arbeitswelt-Agenda

Job, Recht und Personal im Alltag.

Wegeunfall: Wann ist der Weg zur Arbeit versichert?

Der direkte Weg zwischen Haustür und Arbeitsplatz steht unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft. Umwege für die Kita oder eine Fahrgemeinschaft zählen mit, der Abstecher zum Supermarkt nicht. Was nach einem Unfall zu tun ist und wer was zahlt.

Kurz gesagt

  • Versichert ist der unmittelbare Weg von der Außentür des Wohnhauses bis zur Arbeit, auch Umwege für die Kinderbetreuung oder eine Fahrgemeinschaft.
  • Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen melden.
  • Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld, meist mehr als Krankengeld.
Radfahrer mit Kappe auf einem Radweg an einer mehrspurigen Stadtstraße, daneben unscharf vorbeifahrende Autos im Berufsverkehr
Foto: Pexels / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, und er gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Arbeitsunfall. Zuständig ist dann die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Arbeitgebers, nicht die Krankenkasse. 2025 registrierte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 175.142 meldepflichtige Wegeunfälle, 237 davon endeten tödlich.

Ob ein Unfall auf dem Arbeitsweg tatsächlich versichert ist, hängt an Details: Wo beginnt der Weg, wie lang war der Umweg, wofür wurde angehalten? An genau diesen Punkten lehnen Berufsgenossenschaften Fälle ab.

Der Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer einen ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft erhält, kann nach § 84 SGG innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; Gewerkschaften, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht helfen bei der Prüfung.

Welcher Weg versichert ist

Geschützt ist der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle: zu Fuß, mit Rad, Bus, Bahn oder Auto. Der Schutz beginnt nach Angaben der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) an der Außentür des Wohngebäudes und endet dort auch wieder. Ein Sturz auf der Treppe im Mehrfamilienhaus vor dieser Tür ist deshalb kein Wegeunfall.

Anzeige

Platz für Angebote rund um Weiterbildung, Personal und Karriere.

Mediadaten

„Unmittelbar“ heißt nicht zwingend „kürzester Weg“. Wer wegen Stau, Umleitung, Glätte oder einer schnelleren Verbindung eine längere Strecke fährt, bleibt versichert. Ein Umweg ohne solchen Grund kostet den Schutz: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 14 U 127/19) verneinte einen Wegeunfall bei einem Auszubildenden, der 520 Meter vor seiner Wohnung abbog und eine Strecke von rund vier Kilometern wählte, fast das Achtfache.

Ausdrücklich im Gesetz stehen zwei Abweichungen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII sind Umwege versichert, um Kinder wegen der Berufstätigkeit in fremde Obhut zu geben, etwa in Kita, Hort oder zur Tagesmutter, und um mit anderen ein Fahrzeug zu teilen. Die Mitfahrer müssen dafür weder im selben Betrieb arbeiten noch regelmäßig mitfahren, so die BGHW.

Weg vom „dritten Ort“

Startet jemand nicht von zu Hause, sondern zum Beispiel aus der Wohnung der Partnerin, ist der direkte Weg von dort zur Arbeit trotzdem versichert. Das Bundessozialgericht hat am 30.01.2020 in zwei Urteilen (B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R) klargestellt, dass es weder auf den Zweck des Aufenthalts noch auf die Länge des Weges im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg ankommt. Im einen Fall lagen 44 Kilometer statt 2 Kilometer zwischen Startpunkt und Betrieb.

Homeoffice und Kita

§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII regelt, dass beim Arbeiten im eigenen Haushalt derselbe Schutz besteht wie im Betrieb. Das Bundessozialgericht wertete am 08.12.2021 (B 2 U 4/21 R) den morgendlichen Sturz auf der Treppe vom Schlafzimmer ins häusliche Büro als Arbeitsunfall, weil der Mann direkt mit der Arbeit beginnen wollte. Ausdrücklich geregelt ist in § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch der Kita-Weg: Wer im Homeoffice arbeitet und das Kind in die Kita bringt, ist auf dem direkten Hin- und Rückweg versichert. Der Abstecher ins Fitnessstudio nach dem Absetzen gehört nicht dazu, betont die DGUV in ihrem Magazin „Arbeit & Gesundheit“.

Wann der Schutz endet: Unterbrechungen

Private Besorgungen unterbrechen den versicherten Weg. Während des Einkaufs, beim Bäcker oder beim Arztbesuch besteht kein Schutz. Geht es danach auf dem direkten Weg weiter, lebt er wieder auf, außer die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert. Dann gilt der restliche Weg als privat.

Ein Fall, der viele überrascht: Tanken ist grundsätzlich nicht versichert. Das Bundessozialgericht (B 2 U 9/18 R) lehnte den Fall einer Frau ab, die nach Feierabend wegen der Tankwarnung an die Tankstelle fuhr und auf dem Weg zur Kasse auf einer Kraftstoffpfütze ausrutschte. Das Tanken sei eine private Verrichtung, egal ob vor, während oder nach dem Arbeitsweg. Zu schnelles Fahren oder ein Rotlichtverstoß nehmen den Schutz dagegen nicht: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nach § 7 Abs. 2 SGB VII nicht aus. Anders bei Alkohol: Ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die alleinige Unfallursache, entfällt der Schutz. So entschied das Bundessozialgericht am 13.11.2012 (B 2 U 19/11 R) im Fall eines Mannes, der mit mehr als 2 Promille auf dem Heimweg tödlich verunglückte.

Situation auf dem ArbeitswegVersichert?Grundlage
Direkter Weg, Sturz auf dem Gehweg vor dem HausJa§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Sturz im Treppenhaus vor der HaustürNeinSchutz beginnt an der Außentür
Längere Strecke wegen Stau oder UmleitungJaAngaben BGHW
Umweg über die KitaJa§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII
Kita-Weg aus dem HomeofficeJa§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII
Umweg, um Kollegin mitzunehmenJa§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII
Weg von der Wohnung der PartnerinJaBSG, B 2 U 2/18 R
Einkauf im Supermarkt unterwegsNein, nur währenddessenUnterbrechung
Weiterfahrt nach mehr als 2 Stunden PauseNeinAngaben BGHW
Tanken auf dem HeimwegNeinBSG, B 2 U 9/18 R
Unfall bei RotlichtverstoßJa§ 7 Abs. 2 SGB VII
Alkohol als alleinige UnfallursacheNeinBSG, B 2 U 19/11 R

Was nach einem Wegeunfall zu tun ist

Die Reihenfolge ist für Beschäftigte und Arbeitgeber unterschiedlich. Für Verletzte gilt:

  1. Erstversorgung sichern, bei Verkehrsunfällen Polizei rufen und Namen von Zeugen notieren.
  2. Einen Durchgangsarzt aufsuchen und dort sagen, dass es ein Wegeunfall war. Laut DGUV ist das nötig, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden oder Beschwerden aus einem früheren Unfall wiederkehren.
  3. Den Arbeitgeber sofort informieren, mit Uhrzeit, Ort und Route.
  4. Route und Grund für Abweichungen festhalten, etwa Kita-Adresse, Stauinformation oder Namen der Mitfahrer. Bei Streit über den Weg entscheidet genau diese Angabe.

Hausärztinnen und Hausärzte behandeln im Notfall auch, müssen aber nach der Erstversorgung an einen D-Arzt überweisen, erklärt die BG ETEM. Bundesweit gibt es rund 4.000 Durchgangsärzte, meist Unfallchirurgen in Praxen oder Kliniken. Die Suche läuft über die Datenbank der DGUV-Landesverbände.

Arbeitgeber müssen den Unfall nach § 193 SGB VII der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt. Die Frist beträgt drei Tage ab Kenntnis. Der Betriebs- oder Personalrat zeichnet die Anzeige mit, und Beschäftigte haben das Recht, ihren Inhalt in barrierefreier Form zu erhalten. Wer zu spät oder gar nicht meldet, handelt ordnungswidrig; § 209 SGB VII sieht bis zu 2.500 Euro Bußgeld vor. Die Anzeige geht online über das Serviceportal der Unfallversicherung oder mit dem DGUV-Formular.

Wer zahlt was

Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter (§ 3 EntgFG), sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld, ausgezahlt über die Krankenkasse. Es beträgt nach § 47 SGB VII 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens aber das Nettoentgelt. Das Krankengeld nach § 47 SGB V liegt bei 70 Prozent des Bruttos und höchstens 90 Prozent des Nettos. Verletztengeld läuft nach § 46 SGB VII längstens bis zum Ende der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber vor dem Ende einer stationären Behandlung.

Rechenbeispiel: Verletztengeld gegen Krankengeld

Annahme: 3.500 Euro brutto und 2.300 Euro netto im Monat. Beide Leistungen werden je Kalendertag mit 30 Tagen pro Monat gerechnet.

SchrittVerletztengeldKrankengeld
Brutto je Kalendertag116,67 €116,67 €
Prozentsatz vom Brutto80 % = 93,33 €70 % = 81,67 €
Obergrenze aus Netto (76,67 €/Tag)100 % = 76,67 €90 % = 69,00 €
Leistung je Kalendertag76,67 €69,00 €
Leistung je 30 Tagerund 2.300 €2.070 €

Von beiden Beträgen gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab, beim Verletztengeld laut DGUV die Anteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Unterschied von rund 230 Euro im Monat zeigt trotzdem, warum es sich lohnt, einen Unfall als Wegeunfall anerkennen zu lassen.

Bleibt die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert, gibt es eine Rente (§ 56 SGB VII). Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei teilweiser Minderung entsprechend weniger. 2025 kamen laut DGUV 3.616 neue Wegeunfallrenten hinzu.

Sachschaden und Schmerzensgeld

Das kaputte Fahrrad oder Auto ersetzt die Unfallversicherung nicht. Eine Ausnahme sind Hilfsmittel wie eine Brille, die nach § 8 Abs. 3 SGB VII als Gesundheitsschaden gelten. Für Sachschaden und Schmerzensgeld haftet der Unfallverursacher, bei Verkehrsunfällen meist über dessen Kfz-Haftpflicht. Soweit die Berufsgenossenschaft Leistungen erbringt, gehen die Ansprüche gegen den Verursacher nach § 116 SGB X auf sie über. Die Berufsgenossenschaft holt sich das Geld also beim Verursacher zurück. Ein Sonderfall betrifft den Arbeitgeber: Das Haftungsprivileg aus § 104 SGB VII gilt nicht, wenn er einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht, etwa als Fahrer einer Fahrgemeinschaft.

Häufige Fragen

Kann ein Wegeunfall auch einen Tag später gemeldet werden?

Ja. Die Frist von drei Tagen in § 193 SGB VII richtet sich an den Arbeitgeber und läuft ab dem Zeitpunkt, an dem er vom Unfall erfährt. Je später der Arztbesuch, desto schwerer lässt sich der Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung belegen. Deshalb gilt: am Unfalltag oder spätestens am Folgetag zum D-Arzt.

Sind Minijobber auf dem Arbeitsweg versichert?

Ja. Auch geringfügig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert, der Wegeunfall wird genauso behandelt wie bei Vollzeitkräften. Für Minijobs in Privathaushalten zieht laut DGUV die Minijob-Zentrale den Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts ein.

Ist die Mittagspause versichert?

Der Weg zur Kantine, zum Imbiss oder nach Hause ist versichert, das Essen selbst nicht. Der Schutz endet an der Tür der Kantine oder Gaststätte, so die BGHW.

Fazit

Wer verunglückt, sollte noch am Unfalltag einen Durchgangsarzt aufsuchen, die Route mit Uhrzeit notieren und den Arbeitgeber informieren. Streit gibt es vor allem bei privaten Unterbrechungen wie Tanken oder Einkaufen und bei Umwegen ohne erkennbaren Grund. Arbeitgeber sollten die Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen abschicken und den Betriebsrat einbinden. Lehnt die Berufsgenossenschaft ab, lohnt der Widerspruch, wenn sich der Grund für eine Abweichung belegen lässt.

Quellen

Beitrag teilen

Weiteres aus Arbeitsrecht & Kündigung

  1. Arbeitsrecht & Kündigung

    Aufhebungsvertrag: Was vor der Unterschrift zu prüfen ist

    Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz und ohne Widerrufsrecht. Ob danach eine Sperrzeit von 12 Wochen droht und wie lange die Abfindung das Arbeitslosengeld ruhen lässt, hängt an wenigen Vertragsdetails.

    14 Min. Lesezeit

    Bedrucktes Vertragsblatt mit leerer Unterschriftslinie, darauf ein schwarzer Füllfederhalter, vor schwarzem Hintergrund
  2. Arbeitsrecht & Kündigung

    Kündigung in der Elternzeit: Wann darf der Chef kündigen?

    Ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber nicht mehr kündigen. Eine Ausnahme gibt es nur mit Zustimmung einer Behörde. Nach der Elternzeit fällt dieser Schutz sofort weg.

    8 Min. Lesezeit

    Kleine Babyhand umgreift den Zeigefinger einer Erwachsenenhand, im unscharfen Hintergrund ein gelber Stoff
  3. Arbeitsrecht & Kündigung

    Kündigung wegen Krankheit: Wann ist sie wirksam?

    Krank sein schützt nicht vor einer Kündigung. Wirksam ist eine Kündigung wegen Krankheit aber nur, wenn der Arbeitgeber drei Prüfstufen besteht. Ohne BEM-Angebot scheitert er meist schon vorher.

    13 Min. Lesezeit

    Verwaister Büroarbeitsplatz am Fenster mit Monitor, Telefon und Taschentuchbox, davor ein leerer Schreibtischstuhl
Alle Beiträge der Rubrik: Arbeitsrecht & Kündigung