Kurz gesagt
- Eine geförderte Umschulung dauert bei einem dreijährigen Beruf in der Regel zwei Jahre und wird über einen Bildungsgutschein der Arbeitsagentur bezahlt.
- Arbeitslosengeld läuft weiter, dazu kommen 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat.
- Für bestandene Prüfungen zahlt die Agentur zusammen 2.500 Euro Prämie.

Eine Umschulung in einen dreijährigen Ausbildungsberuf dauert nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Regel zwei Jahre und endet mit derselben Abschlussprüfung vor der Kammer wie eine reguläre Ausbildung. Bezahlt wird sie meist über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III. Wer arbeitslos ist, bekommt in dieser Zeit weiter Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld, zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat und bis zu 2.500 Euro Prämie für bestandene Prüfungen (§ 87a SGB III).
Der Haken: Einen Anspruch auf die Förderung gibt es nur in einer bestimmten Lage. In allen anderen Fällen entscheidet die Arbeitsagentur nach Ermessen, und zwar vor Beginn der Maßnahme. Wer sich erst bei einem Bildungsträger anmeldet und dann zur Agentur geht, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.
Der Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich ist der Bescheid der Arbeitsagentur oder des Rehabilitationsträgers. Gegen eine Ablehnung ist ein Widerspruch möglich; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Was eine Umschulung rechtlich ist
Das Berufsbildungsgesetz kennt vier Formen der Berufsbildung, die Umschulung ist eine davon. Sie „soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“, heißt es in § 1 Abs. 5 BBiG. Damit unterscheidet sie sich von der Fortbildung, die einen vorhandenen Beruf vertieft oder zum Aufstieg führt, etwa zum Meister.
Führt die Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf, gelten nach § 60 BBiG dasselbe Berufsbild, derselbe Ausbildungsrahmenplan und dieselben Prüfungsanforderungen wie in der Ausbildung. Das Zeugnis sieht also genauso aus. Der Stoff ist derselbe, nur die Zeit ist kürzer. Ein Betrieb, der umschult, muss das nach § 62 Abs. 2 BBiG vor Beginn bei der Kammer anzeigen, mit einer Kopie des Umschulungsvertrags.
Daneben gibt es einen zweiten Weg zum Abschluss: die Externenprüfung. Nach § 45 Abs. 2 BBiG wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet hat, bei einem dreijährigen Beruf also viereinhalb Jahre. Vorbereitungslehrgänge darauf dauern laut Arbeitsagentur mehrere Monate und sind ebenfalls förderfähig.
Voraussetzungen für eine Umschulung über die Arbeitsagentur
Die Förderung beruflicher Weiterbildung, zu der die Umschulung zählt, regelt § 81 SGB III. Absatz 1 nennt drei Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Die Weiterbildung ist notwendig, um nach einer Arbeitslosigkeit wieder Arbeit zu finden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
- Die Agentur für Arbeit hat vor Beginn beraten.
- Maßnahme und Bildungsträger sind für die Förderung zugelassen. Das prüft eine fachkundige Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Ob die Umschulung „notwendig“ ist, entscheidet die Agentur. Laut Merkblatt 6 der Bundesagentur zählen dabei bisheriger Werdegang, Eignung und Mobilität. Der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarkts im Zielberuf misst die Agentur „eine hohe Bedeutung“ bei. Für einen Beruf mit vielen offenen Stellen in der Region stehen die Chancen also besser als für einen mit vielen Bewerbern.
Der Rechtsanspruch beim fehlenden Berufsabschluss
Einen echten Anspruch gibt § 81 Abs. 2 SGB III. Gefördert „wird“, nicht „kann“, wer keinen Abschluss in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildung hat. Dasselbe gilt für Menschen mit Abschluss, die mehr als vier Jahre an- oder ungelernt gearbeitet haben und deshalb im erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr unterkommen. Die Bundesagentur nennt sie „wiederungelernt“. Zeiten von Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 zählen bei den vier Jahren mit.
Hinzukommen müssen Eignung für den Zielberuf, eine voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme und bessere Beschäftigungschancen nach dem Abschluss. Wer ohne Abschluss noch keine drei Jahre gearbeitet hat, wird nur gefördert, wenn eine reguläre Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder das Ziel ein Engpassberuf ist.
Alter, Schulabschluss, Gesundheit
Eine Altersgrenze steht nicht im Gesetz. Für Menschen ab 45 sieht § 82 SGB III bei Beschäftigten sogar Erleichterungen vor (dazu unten). Ein bestimmter Schulabschluss ist für die Förderung ebenfalls keine Bedingung; das Nachholen des Hauptschulabschlusses fördert die Agentur nach § 81 Abs. 3 SGB III selbst. Zweifelt die Agentur an der Eignung, kann sie Ärztlichen Dienst oder Berufspsychologischen Service einschalten.
Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, landet oft bei einem anderen Träger: der Deutschen Rentenversicherung. Sie zahlt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 SGB VI). Versicherungsrechtlich verlangt § 11 SGB VI dafür in der Regel 15 Jahre Wartezeit oder den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Ohne diese Zeiten zahlt sie trotzdem, wenn sonst eine Erwerbsminderungsrente fällig wäre oder die Umschulung direkt an eine medizinische Reha der Rentenversicherung anschließt (§ 11 Abs. 2a SGB VI). Greift beides nicht, kommt ein anderer Rehabilitationsträger in Frage, nach einem Arbeitsunfall etwa die Berufsgenossenschaft. Die Arbeitsagentur klärt die Zuständigkeit.
Wer die Umschulung bezahlt
| Lage | Kostenträger | Grundlage | Geld zum Leben |
|---|---|---|---|
| Arbeitslos mit Arbeitslosengeld | Agentur für Arbeit | § 81 SGB III | Arbeitslosengeld + 150 €/Monat |
| Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) | Agentur für Arbeit, Jobcenter stellt Bedarf fest | § 81 SGB III | Grundsicherungsgeld + 150 €/Monat |
| Beschäftigt, Kündigung droht | Agentur für Arbeit | § 81 SGB III | Lohn oder Ausbildungsvergütung |
| Beschäftigt, Arbeitgeber qualifiziert | Agentur + Arbeitgeber anteilig | § 82 SGB III | Lohn, Zuschuss an Arbeitgeber |
| Gesundheitlich eingeschränkt | Rentenversicherung, sonst Agentur | § 16 SGB VI, § 49 SGB IX | Übergangsgeld 68 % oder 75 % |
Eine Änderung betrifft Menschen in der Grundsicherung. Seit dem 1. Januar 2025 ist laut Merkblatt 6 die Agentur für Arbeit für Beratung, Entscheidung und Förderung der beruflichen Weiterbildung zuständig. Das Jobcenter stellt nur noch den Bedarf fest und klärt die Eignung vor. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung außerdem nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II); das Bundesarbeitsministerium beziffert den Regelbedarf für Alleinstehende 2026 unverändert auf 563 Euro.
Ablauf: vom Beratungstermin zum ersten Unterrichtstag
- Termin bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter vereinbaren, bevor ein Vertrag mit einem Bildungsträger unterschrieben ist.
- Zielberuf begründen: Stellenangebote aus der Region, Vorkenntnisse, Praktika, eventuell Zusagen von Betrieben mitbringen.
- Eignung klären lassen, falls die Agentur einen Test oder ein Gutachten verlangt.
- Bildungsgutschein erhalten. Er ist befristet, nennt ein Bildungsziel und kann regional beschränkt sein (§ 81 Abs. 4 SGB III).
- Zugelassene Maßnahme im Portal mein NOW der Bundesagentur suchen, Träger auswählen, Aufnahme bestätigen lassen.
- Die Trägerausfertigung des Gutscheins vor Beginn und innerhalb der Gültigkeit bei der Agentur einreichen.
- Antrag auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Fahrkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuung stellen.
Neben dem Gutschein gibt es Auftragsmaßnahmen. Dann beauftragt die Agentur einen Träger direkt, und Teilnehmende bekommen ein Angebot für einen bestimmten Kurs statt freier Trägerwahl.
Ein Punkt aus dem Merkblatt verdient Beachtung. Wer noch beschäftigt ist, sollte das Arbeitsverhältnis wegen einer geplanten Umschulung „niemals einseitig beenden“. Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
Wie lange eine Umschulung dauert
Die Dauer ist gesetzlich vorgegeben. Eine Vollzeitumschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf gilt nach § 180 Abs. 4 SGB III nur dann als angemessen, wenn sie gegenüber der Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Aus drei Jahren werden so zwei, aus dreieinhalb Jahren 28 Monate, aus zwei Jahren 16 Monate.
| Ausbildungsdauer | Umschulung Vollzeit, höchstens | Beispielberufe |
|---|---|---|
| 24 Monate | 16 Monate | Fachlagerist, Verkäufer |
| 36 Monate | 24 Monate | Kaufmann für Büromanagement, Fachinformatiker |
| 42 Monate | 28 Monate | Elektroniker, Industriemechaniker |
Ausnahmen gibt es zwei. Ist eine Verkürzung wegen Bundes- oder Landesrecht nicht möglich, bleibt die volle Dauer förderfähig, das betrifft etwa Pflegeberufe. Die Arbeitsagentur weist eigens darauf hin, dass sie bei einer Umschulung zur Pflegefachkraft unter bestimmten Voraussetzungen die Lehrgangskosten übernimmt. Und für Menschen, die nach Eignung oder Lebenslage nur mit voller Dauer Erfolg haben können, darf die Verkürzung ebenfalls entfallen. Teilzeit- und Fernunterrichtsumschulungen dauern laut Bundesagentur in der Regel länger als zwei Jahre.
Geld während der Umschulung
Was am Monatsende auf dem Konto landet, hängt davon ab, wo die Umschulung stattfindet und wer sie bezahlt.
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
Arbeitslosengeld läuft während einer nach § 81 geförderten Umschulung weiter, in derselben Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Der Vorteil liegt in der Anspruchsdauer. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III verbraucht jeder Bezugstag während der Weiterbildung nur einen halben Tag des Anspruchs. Unter drei Monate Restanspruch sinkt der Anspruch dabei nicht (§ 148 Abs. 2 Satz 3). Wer mindestens sechs Monate gefördert wurde und nur noch weniger als drei Monate übrig hat, bekommt einmalig eine Verlängerung auf drei Monate (§ 148 Abs. 3).
Auch wer vorher nicht arbeitslos war, kann Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bekommen. Nach § 144 Abs. 2 SGB III genügt es, dass am ersten Tag der Maßnahme die Anwartschaftszeit erfüllt wäre oder ein noch nicht verbrauchter Anspruch besteht.
Rechenbeispiel: 24 Monate Umschulung mit 10 Monaten Restanspruch
Eine 38-jährige Lageristin hat nach zwei Jahren Beschäftigung zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 Abs. 2 SGB III). Nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit beginnt sie eine zweijährige Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement. Ihr Arbeitslosengeld beträgt angenommen 1.300 Euro im Monat.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Restanspruch bei Beginn | 12 − 2 Monate | 10 Monate |
| Abbau bis zur Untergrenze | 10 − 3 Monate | 7 Monate |
| Bezugsmonate dafür | 7 × 2 | 14 Monate |
| Restliche Umschulung | 24 − 14 Monate, ohne weitere Minderung | 10 Monate |
| Restanspruch danach | Untergrenze | 3 Monate |
Ohne die Halbierung wäre ihr Anspruch nach zehn Monaten Umschulung aufgebraucht gewesen. So bleiben nach der Prüfung noch drei Monate Arbeitslosengeld für die Stellensuche. In Geld: 24 × 1.300 Euro Arbeitslosengeld, dazu 24 × 150 Euro Weiterbildungsgeld (3.600 Euro) und, falls beide Prüfungen bestanden werden, 2.500 Euro Prämien. Lehrgang, Prüfungsgebühren und Lernmittel trägt die Agentur zusätzlich.
Weiterbildungsgeld und Prämien
Für Umschulungen zu einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildung zahlt die Agentur nach § 87a SGB III:
- 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung,
- 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung,
- 150 Euro Weiterbildungsgeld je Monat für arbeitslose Teilnehmende.
Die Prämien gibt es nur auf Nachweis, etwa mit einer Kopie des Kammerzeugnisses. Wer Grundsicherungsgeld bezieht und neben einem Job umschult, erhält das Weiterbildungsgeld nach § 87a Abs. 3 ebenfalls.
Grundsicherungsgeld, Übergangsgeld, Vergütung
Wer vor der Umschulung Grundsicherungsgeld bekam, bekommt es nach Merkblatt 6 während der Maßnahme weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen. Wie sich das Weiterbildungsgeld im Einzelfall auf die Berechnung auswirkt, erklärt das Jobcenter im Bescheid.
Zahlt die Rentenversicherung, gibt es Übergangsgeld. Grundlage sind nach § 66 SGB IX 80 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens das Netto. Davon werden 68 Prozent gezahlt, mit Kind 75 Prozent. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt laut Deutscher Rentenversicherung ein Mindestbetrag: 65 Prozent eines fiktiven Entgelts, das der höchsten nachgewiesenen Qualifikation entspricht.
Bei einer betrieblichen Umschulung zahlt der Betrieb eine Vergütung. Nach Angaben der Bundesagentur orientiert sie sich im ersten Jahr meist am Tarif für Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr. Fördert die Agentur die betriebliche Umschulung, kann zusätzlich Arbeitslosengeld fließen. Eine Umschulung bei einem Bildungsträger bringt dagegen keine Vergütung.
Welche Nebenkosten die Agentur übernimmt
Zu den Weiterbildungskosten zählen nach § 83 SGB III vier Posten. Die Beträge stehen im Gesetz oder im Merkblatt 6, Stand Januar 2026:
| Kostenart | Erstattung | Grundlage |
|---|---|---|
| Lehrgang, Lernmittel, Prüfungsgebühren | in voller Höhe | § 84 SGB III |
| Pendelfahrten mit Bus und Bahn | günstigster Tarif, 2. Klasse, bis 588 €/Monat | §§ 85, 63 SGB III |
| Pendelfahrten mit dem Auto | 0,20 €/km | § 5 BRKG, Merkblatt 6 |
| Auswärtige Unterkunft | 60 €/Tag, max. 420 €/Monat | § 86 SGB III |
| Verpflegung bei auswärtiger Unterkunft | 24 €/Tag, max. 168 €/Monat | § 86 SGB III |
| Kinderbetreuung | 160 €/Monat je Kind | § 87 SGB III |
Auch ein Deutschlandticket erstattet die Agentur, wenn es kein günstigeres Ticket gibt. Als aufsichtsbedürftig gelten nach dem Merkblatt in der Regel Kinder unter 15 Jahren. Fahrtstrecken prüft die Agentur mit einem Routenplaner, ein beigelegter Ausdruck beschleunigt die Bearbeitung.
Versicherung, Nebenjob und Abbruch
Mit Arbeitslosengeld sind Umschulende kranken-, pflege- und rentenversichert, die Beiträge trägt die Agentur. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist kranken- und pflegeversichert, aber nicht rentenversicherungspflichtig. Unfallversichert sind alle Teilnehmenden im Unterricht und auf dem direkten Weg dorthin, nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Bildungsträgers.
Ein Nebenjob ist erlaubt, das Einkommen wird aber nach Abzug eines Freibetrags von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III). Jede Änderung, von Umzug über Heirat bis zu einzelnen Fehltagen, muss der Agentur gemeldet werden.
Ernst wird es beim Abbruch. Wer eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht, bekommt nach § 159 Abs. 4 SGB III beim ersten Mal drei Wochen Sperrzeit, beim zweiten Mal sechs, danach zwölf Wochen. Wer gesundheitlich nicht weiterkann oder vorzeitig eine Stelle antritt, sollte das sofort melden und die Gründe belegen. Bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme über den Träger kann die Agentur die Lehrgangskosten bis zum Ende weiterzahlen (§ 84 Abs. 2 SGB III).
Was Arbeitgeber und Personalabteilungen wissen sollten
Betriebe können Beschäftigte über § 82 SGB III umschulen oder höher qualifizieren lassen, ohne dass Arbeitslosigkeit droht. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen und über eine reine Einarbeitung am Arbeitsplatz hinausgehen. Der letzte Berufsabschluss sollte in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen.
An den Lehrgangskosten soll sich der Arbeitgeber beteiligen: bei 50 bis 499 Beschäftigten mit 50 Prozent, ab 500 Beschäftigten mit 75 Prozent. Betriebe unter 50 Beschäftigten zahlen in der Regel nichts dazu. Unter 500 Beschäftigten entfällt der Anteil auch, wenn der Mitarbeiter mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist.
Für unterrichtsbedingte Ausfallzeiten gibt es Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Sie betragen 75 Prozent in Betrieben unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bis 499 und 25 Prozent ab 500. Bei Beschäftigten ohne Berufsabschluss kann die Agentur das anteilige Entgelt für diese Zeiten voll erstatten, einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Checkliste für den Termin bei der Arbeitsagentur
- Lebenslauf und Zeugnisse, auch nicht abgeschlossene Ausbildungen
- Nachweis über die Dauer an- oder ungelernter Tätigkeit, wenn der Abschluss älter ist
- Zeiten von Kindererziehung oder Pflege mit Pflegegrad
- Drei bis fünf regionale Stellenanzeigen im Zielberuf
- Name des gewünschten Trägers und Kursnummer aus mein NOW
- Bei gesundheitlichen Gründen: ärztliche Unterlagen, Hinweis auf möglichen Antrag bei der Rentenversicherung
- Fahrtstrecke zum Träger, Zahl und Alter der Kinder
Häufige Fragen
Kann man mit 40 oder 50 noch umschulen?
Ja. § 81 SGB III nennt keine Altersgrenze. Die Agentur prüft, ob die Umschulung die Chancen auf eine Stelle verbessert. Bei Beschäftigten ab 45 Jahren sieht § 82 SGB III in Betrieben unter 500 Beschäftigten sogar den Verzicht auf den Arbeitgeberanteil vor.
Wann wird eine Umschulung abgelehnt?
Typische Gründe: Die Agentur hält die Umschulung nicht für notwendig, weil eine Vermittlung im bisherigen Beruf möglich scheint. Oder der Zielberuf bietet regional wenige Stellen, die Eignung fehlt oder Maßnahme und Träger sind nicht nach AZAV zugelassen. Eine Ablehnung ergeht als Bescheid, gegen den Widerspruch möglich ist.
Muss man einen Bildungsgutschein zurückzahlen?
Nein, solange die Angaben stimmen und Änderungen gemeldet werden. Zu Unrecht gezahlte Leistungen, etwa nach verschwiegenem Abbruch, fordert die Agentur aber zurück. Hebt die Agentur eine direkt an den Träger gezahlte Leistung auf, muss nach § 83 Abs. 2 SGB III der Träger erstatten.
Ist eine Umschulung schwerer als eine Ausbildung?
Die Prüfung ist dieselbe, die Zeit um ein Drittel kürzer. Der Stoff wird dichter vermittelt, dafür bringen Umschulende Berufserfahrung mit. Wer weiß, dass er mehr Zeit braucht, kann nach § 180 Abs. 4 SGB III auch eine unverkürzte Maßnahme gefördert bekommen.
Fazit
Wer eine Umschulung plant, geht zuerst zur Agentur für Arbeit und unterschreibt erst danach beim Bildungsträger. Den stärksten Stand haben Menschen ohne Berufsabschluss oder mit mehr als vier Jahren fachfremder Arbeit, denn sie haben bei Eignung einen Rechtsanspruch. Allen anderen helfen regionale Stellenanzeigen im Zielberuf am meisten. Das Geld reicht in vielen Fällen über die ganzen zwei Jahre: Arbeitslosengeld läuft weiter, dazu kommen 150 Euro im Monat und bis zu 2.500 Euro Prämien. Weil der Anspruch während der Umschulung nur halb so schnell schrumpft, bleiben danach mindestens drei Monate Arbeitslosengeld für die Jobsuche.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 81 SGB III, Grundsatz der Weiterbildungsförderung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmer · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 86 SGB III, Auswärtige Unterbringung und Verpflegung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 87a SGB III, Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 144 SGB III, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 148 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 155 SGB III, Anrechnung von Nebeneinkommen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 159 SGB III, Sperrzeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 180 SGB III, Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 62 BBiG, Umschulungsmaßnahmen und Umschulungsprüfungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45 BBiG, Zulassung in besonderen Fällen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 11 SGB VI, Versicherungsrechtliche Voraussetzungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 66 SGB IX, Höhe des Übergangsgelds · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Merkblatt 6: Förderung der beruflichen Weiterbildung (Januar 2026) · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Berufswechsel: Rahmenbedingungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Grundsicherung für Arbeitsuchende · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung · Abruf 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung · Übergangsgeld · Abruf 10/2026


