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Kündigung in der Elternzeit: Wann darf der Chef kündigen?

Ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber nicht mehr kündigen. Eine Ausnahme gibt es nur mit Zustimmung einer Behörde. Nach der Elternzeit fällt dieser Schutz sofort weg.

Kurz gesagt

  • Ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Für Ausnahmen wie eine Betriebsschließung braucht er vorher die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
  • Mit dem letzten Tag der Elternzeit endet der Sonderschutz, danach gelten wieder die normalen Kündigungsregeln.
Kleine Babyhand umgreift den Zeigefinger einer Erwachsenenhand, im unscharfen Hintergrund ein gelber Stoff
Foto: RitaE / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Eine Kündigung in der Elternzeit ist für den Arbeitgeber grundsätzlich verboten: Nach § 18 BEEG gilt das Verbot ab dem Tag, an dem die Elternzeit verlangt wurde, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn, und es reicht bis zum letzten Tag der Elternzeit. Kündigen darf der Arbeitgeber nur in besonderen Fällen und nur, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung vorher für zulässig erklärt hat.

Dieser Schutz hängt weder von der Betriebsgröße noch von einer Wartezeit ab. Er gilt also auch im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten, in denen das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift. Mit dem Ende der Elternzeit fällt er dagegen ohne Übergang weg.

Der Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte nicht abwarten: Für die Klage bleiben drei Wochen. Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Gewerkschaft oder die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts kann den Einzelfall in dieser Zeit prüfen.

Ab wann der Sonderkündigungsschutz greift

Der Schutz beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit, also mit der Anmeldung beim Arbeitgeber. Wer sehr früh anmeldet, ist trotzdem nicht sofort geschützt. § 18 Abs. 1 BEEG setzt eine Untergrenze:

  • Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes: Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn.
  • Elternzeit zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr: Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn.

Die Anmeldefristen liegen jeweils eine Woche kürzer. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen (bis zum dritten Geburtstag) beziehungsweise 13 Wochen (danach) vor Beginn in Textform verlangt werden. Eine E-Mail reicht heute. Früher galt die strenge Schriftform, und daran ist schon ein Sonderkündigungsschutz gescheitert: Das Bundesarbeitsgericht hielt 2016 eine Kündigung für wirksam, weil die Mitarbeiterin ihre Elternzeit nur per Telefax angemeldet hatte (Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Eine sauber dokumentierte Anmeldung mit Zugangsnachweis ist deshalb die Grundlage für jeden späteren Streit.

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Mediadaten

Fristen an einem Beispiel

Ein Vater will vom 1. März 2027 bis 31. August 2027 in Elternzeit gehen, das Kind ist noch keine drei Jahre alt. Die Daten ergeben sich durch Rückrechnen in Wochen ab dem ersten Tag der Elternzeit:

SchrittRechnungDatum
Frühester Kündigungsschutz1.3.2027 minus 8 Wochen4.1.2027
Späteste Anmeldung1.3.2027 minus 7 Wochen11.1.2027
Beginn Elternzeitvom Vater gewählt1.3.2027
Ende des Sonderschutzesletzter Tag der Elternzeit31.8.2027

Meldet der Vater schon im November 2026 an, ist er trotzdem erst ab dem 4. Januar 2027 geschützt. Eine Kündigung, die ihm im Dezember zugeht, fällt nicht unter § 18 BEEG. Sie kann aber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstoßen, wenn sie gerade wegen der angemeldeten Elternzeit ausgesprochen wird. Das muss allerdings der Beschäftigte darlegen.

Wird die Elternzeit in Abschnitte geteilt, besteht der Schutz während jedes Abschnitts, aber nicht in den Arbeitsphasen dazwischen. Vor jedem neuen Abschnitt setzt der vorgezogene Schutz neu ein, so erklärt es das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

Wer außerdem geschützt ist

Teilzeit während der Elternzeit ändert nichts am Schutz, solange sie beim bisherigen Arbeitgeber stattfindet (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Ein Zweitjob bei einem anderen Arbeitgeber ist dagegen nicht geschützt, nur das ursprüngliche Arbeitsverhältnis.

Geschützt sind auch Teilzeitkräfte, die gar keine Elternzeit nehmen, ihre bisherige Teilzeit fortsetzen und Elterngeld beziehen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Laut Familienportal gilt das nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes. Ein längerer Bezug von ElterngeldPlus verlängert den Schutz nicht.

Bei Müttern läuft in den ersten Monaten nach der Geburt zusätzlich das Kündigungsverbot aus § 17 MuSchG, mindestens bis vier Monate nach der Entbindung. Beide Verbote bestehen nebeneinander. Will der Arbeitgeber in dieser Zeit kündigen, braucht er die Zulässigkeitserklärung nach beiden Gesetzen.

Wann die Behörde eine Kündigung zulässt

Zuständig ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die Stelle, die sie bestimmt. In Baden-Württemberg ist das seit April 2011 der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS), in anderen Ländern meist die Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz. Was als „besonderer Fall“ gilt, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit. Der Maßstab ist hoch: Das Interesse des Elternteils am Arbeitsplatz muss wegen außergewöhnlicher Umstände zurücktreten.

Fall nach der VerwaltungsvorschriftVoraussetzung
Stilllegung des Betriebs (Nr. 2.1.1)keine Weiterbeschäftigung in anderem Betrieb des Unternehmens
Stilllegung der Abteilung (Nr. 2.1.2)kein Platz in anderer Abteilung oder anderem Betrieb
Verlagerung (Nr. 2.1.3)keine Beschäftigung am neuen Sitz oder anderswo
Abgelehntes Angebot (Nr. 2.1.4)zumutbarer anderer Arbeitsplatz wurde ausgeschlagen
Existenzgefährdung (Nr. 2.1.5)Rückkehr gefährdet den Betrieb
Schwere Pflichtverletzung (Nr. 2.1.6)z. B. vorsätzliche Straftat gegen den Arbeitgeber
Kleinbetrieb (Nr. 2.2.1)höchstens 5 Beschäftigte ohne Auszubildende, dringend benötigte Ersatzkraft nur unbefristet zu bekommen, Betrieb gerät in die Nähe der Existenzgefährdung

Der Arbeitgeber stellt den Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde am Sitz des Betriebs und begründet ihn. Vor der Entscheidung hört die Behörde den betroffenen Elternteil und den Betriebs- oder Personalrat an (Nr. 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift). Sie kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen, etwa dass die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird. Der KVJS berechnet für die Entscheidung laut Verfahrensbeschreibung je nach Aufwand 200 bis 1.000 Euro.

Die Zustimmung ersetzt nicht die übrigen Regeln. Die Kündigung muss weiter schriftlich mit Unterschrift erklärt werden (§ 623 BGB), und im Betrieb mit Kündigungsschutzgesetz braucht sie zusätzlich einen sozial gerechtfertigten Grund.

Gekündigt trotz Elternzeit: die Klagefrist

Eine Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung ist unwirksam. Sie wird aber wirksam, wenn niemand rechtzeitig klagt (§ 7 KSchG). Die Klage beim Arbeitsgericht muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Das gilt auch im Kleinbetrieb.

Hat die Behörde zugestimmt, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe ihrer Entscheidung an den Beschäftigten (§ 4 Satz 4 KSchG). Hat der Arbeitgeber gar keine Zustimmung beantragt, läuft die Frist laut Familienportal ab Zugang der Kündigung. Wer nicht sicher weiß, ob ein Bescheid existiert, rechnet die drei Wochen deshalb ab dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben ankam.

Kündigung nach der Elternzeit

Am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit gilt wieder das normale Kündigungsrecht. Ob der Arbeitgeber kündigen kann, hängt dann vor allem am Kündigungsschutzgesetz. Gilt es (mehr als zehn Beschäftigte, Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate), braucht er einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Die Elternzeit selbst ist keiner. Bei einer betriebsbedingten Kündigung zählen in der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ausdrücklich die Unterhaltspflichten, was Eltern kleiner Kinder eher hilft.

Fällt eine Kündigung auffällig dicht auf die Rückkehr, etwa weil die Vertretung „besser passt“, lohnt eine Prüfung auf eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB oder eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem AGG. Befristete Verträge enden übrigens trotz Elternzeit zum vereinbarten Datum. Der Sonderschutz verhindert nur Kündigungen, keinen Fristablauf.

Selbst kündigen in oder nach der Elternzeit

Beschäftigte selbst dürfen jederzeit mit ihrer normalen Frist aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB kündigen. Eine Besonderheit gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis genau zum Ende der Elternzeit enden soll: Dann gilt nach § 19 BEEG eine Frist von drei Monaten, auch wenn die vertragliche Frist kürzer wäre.

Ein Aufhebungsvertrag ist ebenfalls möglich, braucht aber die Schriftform des § 623 BGB. Wer damit die eigene Arbeitslosigkeit herbeiführt, riskiert ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Vor der Unterschrift klärt ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit, ob ein wichtiger Grund anerkannt würde.

Resturlaub und Arbeitslosengeld

Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, außer bei Teilzeit im selben Betrieb (§ 17 Abs. 1 BEEG). Rechenbeispiel: Bei 30 Urlaubstagen und sieben vollen Monaten Elternzeit im Kalenderjahr bleiben 30 × 5/12 = 12,5 Tage. Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, er wird nach der Rückkehr gewährt. Endet das Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Elternzeit, muss der Arbeitgeber offenen Urlaub auszahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 BEEG).

Für das Arbeitslosengeld zählt die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren als versicherungspflichtige Zeit, wenn davor Versicherungspflicht bestand (§ 26 Abs. 2a SGB III). Fehlen in den letzten zwei Jahren 150 Tage mit Arbeitsentgelt, rechnet die Agentur mit einem fiktiven Entgelt nach Qualifikationsstufe (§ 152 SGB III). Arbeitsuchend melden muss man sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, bei kürzerer Vorlaufzeit, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch während einer laufenden Kündigungsschutzklage.

Checkliste für beide Seiten

Beschäftigte:

  1. Elternzeit in Textform anmelden, Zugang belegen (E-Mail mit Antwort, Übergabe gegen Unterschrift).
  2. Bei einer Kündigung Eingangsdatum notieren und prüfen, ob ein Bescheid der Behörde beiliegt oder zugestellt wurde.
  3. Innerhalb von drei Wochen klagen oder beraten lassen, gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.
  4. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit schriftlich festhalten.

Arbeitgeber und Personalabteilungen:

  1. Datum der Anmeldung und Beginn der Elternzeit erfassen, Schutzbeginn ausrechnen.
  2. Vor jeder Kündigung im Schutzzeitraum die Zulässigkeitserklärung beantragen, bei Müttern kurz nach der Geburt zusätzlich nach § 17 MuSchG.
  3. Erst nach der Zustimmung schriftlich kündigen und etwaige Bedingungen des Bescheids einhalten.
  4. Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz trotzdem gesondert prüfen und dokumentieren.

Fazit

Wer Elternzeit wirksam angemeldet hat, ist bis zu ihrem letzten Tag praktisch unkündbar. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen wie einer Betriebsschließung, einer Existenzgefahr oder schweren Pflichtverstößen, und nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde. Beschäftigte sollten die Anmeldung belegbar machen und bei einer Kündigung die Drei-Wochen-Frist im Blick behalten. Für die Zeit nach der Rückkehr zählt wieder das Kündigungsschutzgesetz, deshalb lohnt es sich, schon vorher zu wissen, ob es im eigenen Betrieb gilt.

Quellen

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