Kurz gesagt
- Die Probezeit in der Ausbildung dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate.
- Bis zu ihrem letzten Tag dürfen beide Seiten ohne Frist und ohne Begründung kündigen, schriftlich auf Papier.
- Danach kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen, der Azubi mit vier Wochen Frist.

Die Probezeit in der Ausbildung dauert mindestens einen und höchstens vier Monate, so steht es in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Solange sie läuft, können Ausbildungsbetrieb und Azubi den Vertrag nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen beenden.
Die meisten Verträge schöpfen den Rahmen aus. Nach dem Datenreport 2024 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wurden von den 2021 begonnenen Ausbildungen gut 72 Prozent mit vier Monaten Probezeit gemeldet, knapp 23 Prozent mit drei Monaten. Die genaue Dauer steht im Ausbildungsvertrag, denn § 11 BBiG schreibt vor, dass sie dort aufgeführt wird.
Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Lage. Wer eine Kündigung erhalten hat oder selbst kündigen will, sollte sich zeitnah beraten lassen, etwa bei der Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer. Einige Fristen sind nur zwei Wochen lang.
Was in der Probezeit gilt und was danach
Die Regeln der Ausbildung weichen deutlich von einem normalen Arbeitsvertrag ab. Die oft gesuchten „14 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit“ gelten nach § 622 Abs. 3 BGB nur für Arbeitsverhältnisse, nicht für Azubis. Die IHK Köln weist darauf hin, dass auch Umschüler unter diese Zwei-Wochen-Regel fallen und keine gesetzliche Probezeit haben.
| Punkt | Ausbildung (BBiG) | Arbeitsvertrag (BGB) |
|---|---|---|
| Dauer der Probezeit | 1 bis 4 Monate, Pflicht | bis 6 Monate, freiwillig |
| Kündigungsfrist in der Probezeit | keine | 2 Wochen |
| Grund nötig in der Probezeit | nein | nein |
| Kündigung durch Betrieb danach | nur aus wichtigem Grund | ordentlich mit Frist möglich |
| Kündigung durch Azubi danach | 4 Wochen bei Berufsaufgabe oder Berufswechsel | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Form | schriftlich, nach Probezeit mit Gründen | schriftlich |
Eine Vereinbarung zum Nachteil des Azubis ist nach § 25 BBiG nichtig. Fünf oder sechs Monate Probezeit lassen sich also nicht wirksam in einen Ausbildungsvertrag schreiben. Bei der Pflegeausbildung ist es anders: Hier beträgt die Probezeit nach § 20 Pflegeberufegesetz sechs Monate, wenn kein Tarifvertrag etwas anderes bestimmt.
Kündigung in der Probezeit: was sie wirksam macht
Ohne Grund heißt nicht ohne Form. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt die Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich im Büro beendet die Ausbildung nicht. Nötig ist ein Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
Wichtiger als das Datum auf dem Schreiben ist der Zugang. Nach Angaben der IHK Köln muss die Kündigung dem Vertragspartner vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein. Ein Brief, der am letzten Tag erst abgeschickt wird, kommt zu spät, dann gelten bereits die strengeren Regeln.
Fristbeispiel
Ausbildungsbeginn am 1. August 2026, vier Monate Probezeit. Die Probezeit endet mit Ablauf des 30. November 2026. Ein Kündigungsschreiben muss bis zu diesem Tag beim Empfänger sein, also im Briefkasten liegen oder persönlich übergeben werden. Geht es am 1. Dezember zu, braucht der Betrieb einen wichtigen Grund, und der Azubi kann nur noch mit vier Wochen Frist und nur bei Berufsaufgabe oder Berufswechsel kündigen.
Minderjährige Azubis
Ist der Azubi unter 18, wird eine Kündigung des Betriebs erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Laut IHK Köln reicht der Zugang bei einem Elternteil. Ein Schreiben, das nur der 16-Jährige in die Hand bekommt, wirkt noch nicht. Umgekehrt sollte bei einer Kündigung durch einen minderjährigen Azubi ein Elternteil mit unterschreiben.
Wer auch in der Probezeit geschützt ist
Ganz frei ist die Kündigung in der Probezeit nicht. Schwangere dürfen nach § 17 Mutterschutzgesetz vom ersten Tag an nicht gekündigt werden, auch in der Probezeit. Das Verbot greift auch dann, wenn die Azubi die Schwangerschaft erst innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt.
Hat der Betrieb einen Betriebsrat, muss er ihn nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anhören. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam, in der Probezeit genauso wie später.
Anders bei schwerbehinderten Azubis: Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX gilt nach § 173 SGB IX erst, wenn das Verhältnis länger als sechs Monate besteht. In einer Probezeit von höchstens vier Monaten greift er nicht.
Nach der Probezeit sind Azubis durch § 22 Abs. 2 BBiG ohnehin gut geschützt. Der Betrieb braucht dann einen wichtigen Grund und muss ihn nach § 22 Abs. 4 BBiG innerhalb von zwei Wochen nutzen, nachdem er die Tatsachen kennt.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Eine einfache Verlängerung, weil der Betrieb noch unsicher ist, geht nicht. Die Höchstdauer von vier Monaten ist zwingend. Es gibt eine Ausnahme: Viele Musterverträge der Kammern enthalten eine Klausel, nach der sich die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung verlängert, wenn die Ausbildung um mehr als ein Drittel der Probezeit unterbrochen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Klausel am 9. Juni 2016 für wirksam erklärt (6 AZR 396/15). Im entschiedenen Fall war ein Kfz-Azubi in der Probezeit sieben Wochen krank, die Kündigung im fünften Monat hatte Bestand.
Zum Rechenbeispiel: Ein Drittel von vier Monaten sind gut 40 Tage. Wer ab dem 1. August 2026 sechs Wochen, also 42 Tage, krank ist, überschreitet diese Grenze knapp. Steht die Klausel im Vertrag, endet die Probezeit nicht am 30. November, sondern 42 Tage später, rund am 11. Januar 2027. Ohne die Klausel bleibt es beim 30. November.
Berufsschule zählt nicht als Unterbrechung. Die IHK Köln stellt klar, dass Blockunterricht Teil der Ausbildung ist und die Probezeit nicht verlängert, auch wenn der Azubi kaum im Betrieb war.
Wer nach einem beendeten Ausbildungsverhältnis beim selben Betrieb einen neuen Vertrag schließt, muss mit einer neuen Probezeit rechnen. Das BAG hat am 12. Februar 2015 eine erneute Probezeit von vier Monaten im zweiten Ausbildungsvertrag mit demselben Betrieb gebilligt (6 AZR 831/13). Die Dauer muss im Einzelfall aber angemessen sein, das prüfen die Gerichte bei Formularverträgen nach.
Krank in der Probezeit
Krankheit schützt in der Probezeit nicht vor einer Kündigung. Geld gibt es trotzdem: Azubis gelten nach § 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz als Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für bis zu sechs Wochen entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Ausbildungsverhältnisses.
Kündigt der Betrieb wegen der Krankheit, endet die Pflicht zur Zahlung nicht mit dem Vertrag. Nach § 8 Abs. 1 EntgFG läuft die Entgeltfortzahlung dann bis zum Ende der sechs Wochen weiter.
Ausbildung abbrechen: Probezeit oder später?
Wer merkt, dass Beruf oder Betrieb nicht passen, hat in der Probezeit den einfachsten Ausstieg. Danach bleibt Azubis nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG die Kündigung mit vier Wochen Frist, aber nur wenn sie die Ausbildung ganz aufgeben oder einen anderen Beruf lernen wollen. Wer im selben Beruf nur den Betrieb wechseln will, kann so nicht kündigen. Dafür bleibt der Aufhebungsvertrag, dem der Betrieb zustimmen muss.
Die Zahlen des BIBB zeigen, wie verbreitet frühe Abbrüche sind. Im Berichtsjahr 2022 wurden 29,5 Prozent der begonnenen Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst, 34,3 Prozent dieser Lösungen fielen in die Probezeit. Viele Betroffene beginnen danach eine andere Ausbildung, eine Vertragslösung ist also kein endgültiger Abbruch.
Ein Vorteil der Probezeit betrifft Schadensersatz. Nach § 23 BBiG kann bei einer Lösung nach der Probezeit die Seite, die den Grund zu vertreten hat, Schadensersatz schulden. Für Kündigungen in der Probezeit gilt das nicht, für die Kündigung wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel ebenfalls nicht.
Zur Agentur für Arbeit: Die Pflicht, sich drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend zu melden, gilt nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 142 SGB III mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist voraus, nach wenigen Monaten Ausbildung fehlt er meist. Wer früher schon gearbeitet hat und selbst kündigt, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III).
Checkliste für eine Kündigung in der Probezeit
- Ende der Probezeit im Vertrag nachsehen und den letzten Tag ausrechnen.
- Kündigung auf Papier schreiben, eigenhändig unterschreiben. Bei minderjährigen Azubis Eltern einbeziehen.
- Gibt es einen Betriebsrat: vorher anhören, Stellungnahme abwarten.
- Schwangerschaft bekannt? Dann ist eine Kündigung durch den Betrieb unzulässig.
- Zustellung so planen, dass das Schreiben spätestens am letzten Probezeittag zugeht, möglichst per Boten oder persönlicher Übergabe gegen Quittung.
Streitet man über eine Kündigung, ist bei vielen Kammern ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Wo es ihn gibt, muss er nach § 111 Abs. 2 ArbGG vor einer Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden. Gegen seinen Spruch kann binnen zwei Wochen geklagt werden.
Häufige Fragen
Kann man als Azubi in der Probezeit von heute auf morgen kündigen?
Ja. § 22 Abs. 1 BBiG erlaubt die Kündigung ohne Frist. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Zugang des Schreibens, wenn kein späteres Datum genannt ist.
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Wenn sie nicht schriftlich mit Unterschrift erfolgt, erst nach Ende der Probezeit zugeht, bei Minderjährigen nicht an die Eltern geht, eine Schwangere trifft oder der Betriebsrat nicht angehört wurde.
Wird die Probezeit verlängert, wenn man krank ist?
Nur wenn der Vertrag eine Klausel dafür enthält und die Fehlzeit mehr als ein Drittel der Probezeit ausmacht. Kurze Krankheiten von einigen Tagen verlängern sie nicht.
Was passiert, wenn der Ausbilder kündigt oder den Betrieb verlässt?
Kündigt nur die Person, die ausbildet, bleibt der Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb bestehen. Der Betrieb muss dann eine andere geeignete Ausbilderin oder einen anderen Ausbilder benennen.
Fazit
Die Probezeit dauert ein bis vier Monate und ist die einzige Phase, in der beide Seiten ohne Grund und ohne Frist aus dem Ausbildungsvertrag aussteigen können. Wer kündigen will, sollte das Ende der Probezeit genau ausrechnen und das unterschriebene Schreiben einige Tage vorher übergeben. Azubis, die zweifeln, sollten vor einer Kündigung mit der Ausbildungsberatung der Kammer sprechen: Ein Wechsel in einen anderen Betrieb desselben Berufs klappt nach der Probezeit meist nur per Aufhebungsvertrag. Betriebe sollten bei längeren Fehlzeiten prüfen, ob ihr Vertrag die Verlängerungsklausel enthält.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 11 BBiG, Vertragsabfassung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 20 BBiG, Probezeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 22 BBiG, Kündigung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 23 BBiG, Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 25 BBiG, Unabdingbarkeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 20 PflBG, Probezeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 17 MuSchG, Kündigungsverbot · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 173 SGB IX, Ausnahmen vom Kündigungsschutz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EntgFG, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 8 EntgFG, Beendigung des Arbeitsverhältnisses · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 38 SGB III, Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 142 SGB III, Anwartschaftszeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 111 ArbGG, Schlichtungsausschüsse · Abruf 10/2026
- Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 9. Juni 2016, 6 AZR 396/15 · Abruf 10/2026
- Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 12. Februar 2015, 6 AZR 831/13 · Abruf 10/2026
- IHK Köln · Probezeit in Ausbildung oder Umschulung · Abruf 10/2026
- Bundesinstitut für Berufsbildung · Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2024, Kapitel A5.6 · Abruf 10/2026


