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Arbeitswelt-Agenda

Job, Recht und Personal im Alltag.

Probearbeiten: Muss der Probetag bezahlt werden?

Ein Probetag ist nur dann unbezahlt erlaubt, wenn niemand wirklich arbeiten muss. Sobald Bewerber feste Zeiten, Anweisungen und echte Aufgaben bekommen, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn. Mit Abgrenzungstabelle, Rechenbeispiel und Checkliste für beide Seiten.

Kurz gesagt

  • Wer beim Probearbeiten nach Weisung echte Arbeit leistet, steht in einem Arbeitsverhältnis und bekommt mindestens 13,90 Euro pro Stunde (Stand 2026).
  • Unbezahlt bleibt nur das reine Kennenlernen ohne Arbeitspflicht.
  • Unfallversichert sind Bewerber nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch an einem unbezahlten Probetag.
Hände in Einweghandschuhen richten Salat auf Teigschalen an, mehrere weiße Teller auf einem dunklen Holztisch, im Hintergrund weiße Kochjacke
Foto: rickbella / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Probearbeiten darf unbezahlt bleiben, solange der Bewerber nur zuschaut, mitläuft und jederzeit gehen kann. Muss er dagegen nach Anweisung echte Arbeit leisten, ist ein Arbeitsverhältnis entstanden, und dann stehen ihm mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde zu, ab 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro (§ 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).

Ein Gesetz zum Probearbeiten gibt es nicht. Ob ein Probetag Geld kostet, hängt allein davon ab, was an diesem Tag tatsächlich passiert. Wie der Betrieb ihn nennt, ob „Schnuppertag“, „Hospitation“ oder „Einfühlungsverhältnis“, spielt dafür keine Rolle.

Der Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei Streit um nicht bezahlte Probetage helfen Gewerkschaft, Betriebsrat oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezieht, klärt einen Probetag vorher mit Arbeitsagentur oder Jobcenter.

Was das Gesetz zur Bezahlung sagt

Die Grenze ziehen zwei Vorschriften im BGB. Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer „weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ leistet. Der Satz am Ende der Vorschrift ist für Probetage der wichtigste: Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass es ein Arbeitsverhältnis ist, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

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Mediadaten

Fehlt eine Absprache über Geld, hilft § 612 BGB. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Ist keine Höhe festgelegt, gilt die übliche Vergütung, mindestens aber der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Ein Satz wie „Probetag ist unbezahlt“ hebelt diesen Anspruch nicht aus, wenn der Bewerber in Wahrheit voll mitgearbeitet hat.

Die IHK zu Essen nennt typische Anzeichen, an denen Gerichte ein Arbeitsverhältnis erkennen: feste Arbeitszeiten, konkrete Aufgaben, ein vorgegebener Arbeitsort, Dienstkleidung, Pausenvorgaben oder eine vereinbarte Bezahlung. Je mehr davon zutrifft, desto eher ist der Probetag Arbeit im Rechtssinn.

Schnuppertag, Probearbeitsverhältnis, Maßnahme der Arbeitsagentur

Im Alltag laufen drei Formen unter dem Wort „Probearbeit“. Bei Lohn, Versicherung und Dauer liegen sie weit auseinander.

MerkmalEinfühlungsverhältnisProbearbeitsverhältnisMaßnahme beim Arbeitgeber
Arbeitspflichtkeineja, nach WeisungErprobung im Betrieb
Arbeitszeitfrei, jederzeit Abbruchvorgegebennach Absprache mit Agentur
Bezahlungkeinemind. 13,90 €/Std. (2026)kein Lohn, Arbeitslosengeld läuft weiter
Unfallversicherungbei Mithilfe mit Nutzen für den Betrieb (BSG 2019)ja, als Beschäftigterja, Anmeldung durch Betrieb
Sozialversicherungkeine MeldungMeldung wie jede Beschäftigungüber Arbeitslosengeld gedeckt
Typische DauerStunden bis 1 Tagfrei vereinbar2 Wochen, max. 6 Wochen

Das Einfühlungsverhältnis ist die einzige Form, die ohne Geld auskommt. Der Betrieb gewährt nur Zugang zu seinen Räumen, der Bewerber schaut sich die Abläufe an und übernimmt keine Pflichten. Er darf Fragen stellen, mal einen Handgriff ausprobieren und um 11 Uhr wieder gehen, ohne dass jemand etwas dagegen sagen kann.

Das Probearbeitsverhältnis ist dagegen ein kurzer Arbeitsvertrag. Er sollte schriftlich befristet werden, denn eine Befristung ist nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Schriftform unwirksam. Wird mündlich „drei Tage auf Probe“ vereinbart, läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter und endet nur durch schriftliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB).

Die dritte Form ist die „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ (MAG) nach § 45 SGB III. Arbeitslose erproben sich dabei in einem Betrieb, ohne Arbeitsvertrag. Laut Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit dauert sie zunächst höchstens zwei Wochen, verlängern lässt sie sich auf insgesamt sechs Wochen. Das Gesetz selbst setzt die Obergrenze von sechs Wochen in § 45 Abs. 2 SGB III. Beginnen darf die Maßnahme erst nach schriftlicher Bewilligung. Für Menschen in der Grundsicherung gilt das über § 16 SGB II entsprechend.

Rechenbeispiel: Was ein Probetag kostet

Angenommen, eine Bewerberin für eine Stelle in der Küche arbeitet an einem Probetag acht Stunden mit, schneidet Gemüse, richtet Teller an und hält die Schichtzeiten ein. Das ist Arbeit nach Weisung. Bei Mindestlohn ergibt sich:

  • Probetag 2026: 8 Std. × 13,90 € = 111,20 € brutto
  • Probetag 2027: 8 Std. × 14,60 € = 116,80 € brutto
  • Drei Probetage 2026: 24 Std. × 13,90 € = 333,60 € brutto

Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag oder ein Branchenmindestlohn, ist der höhere Satz maßgeblich. Der Mindestlohn ist nur die Untergrenze.

Kein Mindestlohn gilt für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Auch Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium sind ausgenommen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Ein Probetag für eine feste Stelle ist allerdings kein Orientierungspraktikum.

Unfallversichert auch ohne Lohn

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, ein unbezahlter Probetag laufe außerhalb jeder Versicherung. Das Bundessozialgericht sieht das anders. Mit Urteil vom 20. August 2019 (B 2 U 1/18 R) entschied es: Wer einen unentgeltlichen Probearbeitstag absolviert, ist als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Im Fall ging es um einen Bewerber als Lkw-Fahrer bei einem Entsorgungsbetrieb. Er stürzte am Probetag beim Transport von Mülltonnen von der Ladebordwand und erlitt eine Hirnblutung. Ein Arbeitsverhältnis sah das Gericht nicht: Der Mann war weder in den Betrieb eingegliedert noch an Weisungen gebunden, der Tag war unbezahlt und auf eine Schicht begrenzt. Die Tätigkeit hatte aber wirtschaftlichen Wert für den Betrieb, und das reichte für den Schutz der Berufsgenossenschaft.

Grenzen gibt es trotzdem. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte am 14. März 2023 (L 9 U 911/22) einen Arbeitsunfall: Eine Frau stürzte zwei Tage nach Ende ihrer Probearbeit auf dem Weg zum Auto, während sie auf ein Vertragsgespräch wartete. Geschützt ist nur, wer gerade etwas mit wirtschaftlichem Wert für den Betrieb erledigt. Bloßes Warten oder Zuschauen reicht dafür nicht.

Anmeldung und Arbeitszeit

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, gelten alle üblichen Pflichten. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zur Sozialversicherung an (§ 28a SGB IV). In Branchen wie Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Transport oder Friseurhandwerk ist zusätzlich eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung fällig (§ 28a Abs. 4 SGB IV), und zwar spätestens bei Arbeitsbeginn, also vor dem ersten Handgriff am Probetag.

Auch das Arbeitszeitgesetz greift: Mehr als acht Stunden am Werktag sind nur erlaubt, wenn im Schnitt von sechs Monaten acht Stunden nicht überschritten werden, und auch dann höchstens zehn (§ 3 ArbZG). Eine Doppelschicht zur Probe ist damit ausgeschlossen.

Checkliste: Ist der Probetag bezahlt?

Je mehr Fragen mit „ja“ beantwortet werden, desto eher besteht Anspruch auf Lohn:

  1. Gab es feste Anfangs- und Endzeiten, die eingehalten werden mussten?
  2. Wurden Aufgaben zugeteilt, die sonst eine Arbeitskraft erledigt?
  3. Hat der Bewerber allein oder ohne ständige Begleitung gearbeitet?
  4. Sind Kunden bedient, Waren verkauft oder Leistungen erbracht worden, die der Betrieb abrechnet?
  5. Waren Dienstkleidung, Pausen oder Ablauf vorgeschrieben?
  6. Dauerte die Probe länger als einen Tag?

Wer nach dem Probetag Geld fordern will, notiert noch am selben Abend Zeiten, Aufgaben und Namen von Kollegen. Dann folgt eine schriftliche Rechnung der Stunden an den Betrieb, am besten mit Frist. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf der Anspruch verfällt. Langes Warten lohnt sich daher nicht.

Was Arbeitgeber regeln sollten

Für Betriebe ist das Risiko eines unbeabsichtigten Arbeitsvertrags größer als die Ersparnis eines unbezahlten Tages. Die IHK zu Essen rät deshalb zu einer kurzen schriftlichen Vereinbarung. Darin stehen Dauer, eine eventuelle Bezahlung, die Aufgaben, der Versicherungsschutz und Angaben zum Datenschutz.

Wer wirklich nur ein Kennenlernen will, hält den Tag kurz, gibt keine festen Zeiten vor und lässt den Bewerber keine Arbeit allein erledigen. Soll er dagegen zeigen, was er kann, ist ein bezahlter, schriftlich befristeter Probetag die sauberere Lösung. Zahlt der Betrieb nur eine Fahrtkostenpauschale, sollte die Vereinbarung klarstellen, dass sie kein Entgelt für Arbeit ist.

Häufige Fragen

Wie lange darf Probearbeiten dauern?

Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis über mehrere Tage ist aber kaum noch als bloßes Kennenlernen zu begründen. Bei der Maßnahme der Arbeitsagentur liegt die Grenze bei sechs Wochen (§ 45 Abs. 2 SGB III).

Muss der aktuelle Arbeitgeber für einen Probetag freigeben?

Nach einer Kündigung muss er auf Verlangen „angemessene Zeit“ zur Stellensuche gewähren (§ 629 BGB). Ein Probetag kann darunter fallen, er sollte frühzeitig angekündigt werden. Ohne Kündigung bleibt nur ein Urlaubstag oder eine Absprache.

Ist Probearbeiten ohne Anmeldung erlaubt?

Ein reiner Schnuppertag ohne Arbeitspflicht muss nicht bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Sobald ein Arbeitsverhältnis vorliegt, gilt die Meldepflicht, in Branchen mit Sofortmeldepflicht schon vor Arbeitsbeginn.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?

Bei einer Maßnahme beim Arbeitgeber zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld weiter. Bei einer Probearbeit auf eigene Faust kommt es auf den Umfang an: Eine Beschäftigung von 15 Stunden oder mehr pro Woche beendet nach § 138 Abs. 3 SGB III die Arbeitslosigkeit. Deshalb sollte jede Probearbeit vorher bei der Agentur gemeldet werden.

Fazit

Ein Probetag ist nur dann unbezahlt zulässig, wenn der Bewerber ohne Arbeitspflicht zuschaut. Wer nach Anweisung mitarbeitet, hat Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde, 2027 auf 14,60 Euro. Bewerber sollten vor dem Termin klären, ob gezahlt wird, und Zeiten und Aufgaben notieren. Arbeitgeber fahren mit einer kurzen schriftlichen Vereinbarung und einem bezahlten, befristeten Probetag am sichersten.

Quellen

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