Kurz gesagt
- Einen Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit nach § 81 SGB III aus, wenn eine Weiterbildung nötig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden.
- Vorher ist eine Beratung Pflicht, Kurs und Träger müssen zugelassen sein.
- Wer keinen Berufsabschluss hat, hat auf die Förderung einer Umschulung einen Rechtsanspruch.

Einen Bildungsgutschein bekommt, wer ohne Weiterbildung voraussichtlich arbeitslos bleibt oder arbeitslos würde. So steht es in § 81 SGB III: Die Weiterbildung muss für die berufliche Eingliederung notwendig sein, die Agentur für Arbeit muss vorher beraten haben, und Kurs wie Bildungsträger brauchen eine Zulassung.
Arbeitslos muss dafür niemand sein: Auch wer gekündigt wurde und noch arbeitet, kann einen Gutschein bekommen. Für Beschäftigte gilt ein eigener Paragraf mit Kostenbeteiligung des Arbeitgebers.
Rechtlich bescheinigt der Gutschein nur, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Meist entscheidet die Agentur nach Ermessen, einen Rechtsanspruch gibt es vor allem beim Nachholen eines Berufsabschlusses.
Die drei Voraussetzungen aus § 81 SGB III
Das Gesetz nennt drei Bedingungen, und alle drei müssen erfüllt sein:
- Notwendigkeit: Die Weiterbildung ist nötig, um bei Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle zu finden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Bei Arbeitslosen reicht es nach Absatz 1a, wenn zusätzliche Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern und das zur Lage am Arbeitsmarkt passt.
- Beratung vor Beginn: Die Agentur für Arbeit hat vor dem ersten Kurstag beraten. Ein Kurs, der schon läuft, wird nachträglich nicht mehr gefördert.
- Zulassung: Kurs und Träger sind zugelassen. Diese Zulassung erteilt nach § 176 SGB III eine fachkundige Stelle, im Alltag oft „AZAV-Zulassung“ genannt.
An der Notwendigkeit hängen die meisten Anträge. Nach dem Merkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit zählen Werdegang, Vorkenntnisse und Eignung, besonders schwer wiegen die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und die Mobilität. Die Agentur will sehen, dass es danach eine realistische Stelle gibt.
Wichtig für alle, die Leistungen vom Jobcenter beziehen: Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet auch für sie die Agentur für Arbeit über den Bildungsgutschein. Das Jobcenter stellt laut Merkblatt 6 nur den Bedarf fest, Beratung und Prüfung übernimmt die Agentur. Die frühere Leistung Bürgergeld heißt im SGB II inzwischen Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II), am Förderweg ändert das nichts.
Wer kann einen Bildungsgutschein bekommen?
Diese Übersicht ordnet die Fälle den Paragrafen zu:
| Ausgangslage | Grundlage | Art der Förderung |
|---|---|---|
| Arbeitslos mit Arbeitslosengeld | § 81 Abs. 1 SGB III | Ermessen, Arbeitslosengeld läuft weiter |
| Arbeitslos mit Grundsicherungsgeld | § 81 SGB III | Ermessen, Entscheidung durch die Agentur |
| Kündigung erhalten, noch beschäftigt | § 81 Abs. 1 SGB III | Ermessen, drohende Arbeitslosigkeit |
| Kein Abschluss mit mind. 2 Jahren Ausbildung | § 81 Abs. 2 SGB III | Rechtsanspruch auf Umschulung |
| Mehr als 4 Jahre fachfremd an- oder ungelernt gearbeitet | § 81 Abs. 2 SGB III | Rechtsanspruch, gilt als „wiederungelernt“ |
| Fester Job, Weiterbildung im Betrieb gewünscht | § 82 SGB III | Ermessen, Arbeitgeber zahlt meist mit |
Der Rechtsanspruch beim Berufsabschluss hat Bedingungen. Die Person muss geeignet sein und mit dem Abschluss bessere Chancen haben. Wer noch keine drei Jahre beruflich tätig war, wird nach § 81 Abs. 2 SGB III nur gefördert, wenn eine reguläre Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder der Zielberuf ein Engpassberuf ist. Bei den mehr als vier Jahren an- oder ungelernter Arbeit zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 mit.
Eine Altersgrenze kennt § 81 SGB III nicht. Auch mit 40 oder 45 zählt nur, ob die Person danach voraussichtlich Arbeit findet.
Ausgeschlossen sind nach § 180 Abs. 3 SGB III Kurse, die überwiegend Schulwissen oder nicht berufsbezogene Inhalte vermitteln, und Studiengänge an Hochschulen.
Bildungsgutschein für Beschäftigte: was der Betrieb zahlt
Für Menschen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt § 82 SGB III. Der Kurs muss mehr als 120 Stunden dauern und über eine kurze Einarbeitung am Arbeitsplatz hinausgehen. Der Berufsabschluss muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und in den zwei Jahren vor dem Antrag darf keine nach § 82 geförderte Weiterbildung stattgefunden haben. Schulungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, fördert die Agentur nicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fortbildungen, die nach dem Aufstiegs-BAföG gefördert werden können, etwa zum Meister oder Fachwirt (§ 22 Abs. 1a SGB III).
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Förderung nur gemeinsam mit dem Betrieb möglich ist. Wie viel der Arbeitgeber von den Lehrgangskosten tragen soll, hängt von der Betriebsgröße ab:
| Betriebsgröße | Anteil Arbeitgeber an Lehrgangskosten | Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | 0 % | bis 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | 50 % | bis 50 % |
| ab 500 Beschäftigte | 75 % | bis 25 % |
Zwei Ausnahmen senken den Anteil des Arbeitgebers. In Betrieben unter 500 Beschäftigten soll er ganz entfallen, wenn die Person bei Kursbeginn 45 Jahre oder älter oder schwerbehindert ist. Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag zur Weiterbildung, sinkt der Anteil um 5 Prozentpunkte, und der Entgeltzuschuss kann um 5 Punkte steigen (§ 82 Abs. 4 SGB III). Für die Betriebsgröße zählen alle Beschäftigten des Unternehmens, bei Konzernen des ganzen Konzerns, Teilzeitkräfte anteilig (§ 82 Abs. 6 SGB III).
Rechenbeispiel: Ein Betrieb mit 120 Beschäftigten schickt eine 38-jährige Sachbearbeiterin in einen zugelassenen Lehrgang für 6.000 Euro. Der Arbeitgeber trägt 50 Prozent, also 3.000 Euro, die Agentur die übrigen 3.000 Euro. Besteht eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung, sinkt der Anteil auf 45 Prozent: 6.000 × 0,45 = 2.700 Euro für den Betrieb, 3.300 Euro für die Agentur. Wäre die Kollegin 46 Jahre alt, soll die Agentur die 6.000 Euro allein tragen.
Welche Kosten der Bildungsgutschein übernimmt
Gefördert werden nach § 83 SGB III die Kosten, die unmittelbar durch die Weiterbildung entstehen. Die Beträge stehen in den §§ 84 bis 87a SGB III und im Merkblatt 6 (Stand Januar 2026):
| Kostenart | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|
| Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Prüfungsgebühren | in voller Höhe | § 84 SGB III |
| Pendelfahrten mit Bus und Bahn | günstigster Tarif, bis 588 € im Monat | § 85 SGB III, Merkblatt 6 |
| Pendelfahrten mit dem Auto | 0,20 € je gefahrenem Kilometer | § 85 SGB III, Merkblatt 6 |
| Unterkunft bei auswärtiger Unterbringung | 60 € pro Tag, max. 420 € im Monat | § 86 SGB III |
| Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung | 24 € pro Tag, max. 168 € im Monat | § 86 SGB III |
| Kinderbetreuung | 160 € pro Kind und Monat | § 87 SGB III |
| Weiterbildungsgeld für Arbeitslose bei Umschulung | 150 € im Monat | § 87a Abs. 2 SGB III |
| Prämie für bestandene Zwischenprüfung | 1.000 € | § 87a Abs. 1 SGB III |
| Prämie für bestandene Abschlussprüfung | 1.500 € | § 87a Abs. 1 SGB III |
Weiterbildungsgeld und Prämien gibt es nur bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen, also vor allem bei Umschulungen. Als aufsichtsbedürftig gelten laut Merkblatt Kinder unter 15 Jahren.
Arbeitslosengeld während der Weiterbildung
Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt es während einer geförderten Weiterbildung in der Regel weiter. Der Vorteil steckt in § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III: Für jeweils zwei Tage Arbeitslosengeld bei Weiterbildung mindert sich der Anspruch nur um einen Tag.
Rechenbeispiel: Ein Arbeitsloser hat 360 Tage Anspruch und beginnt sofort einen sechsmonatigen Kurs, also 180 Tage. Ohne Kurs blieben nach 180 Tagen noch 180 Tage Anspruch. Mit Kurs werden nur 180 ÷ 2 = 90 Tage abgezogen, es bleiben 270 Tage für die Stellensuche danach.
Ein weiterer Schutz: Durch die Weiterbildung sinkt die Restdauer nicht unter drei Monate (§ 148 Abs. 2 SGB III). Hatte jemand bei Kursbeginn schon weniger als drei Monate übrig und wurde mindestens sechs Monate gefördert, wird der Anspruch nach § 148 Abs. 3 SGB III einmalig auf drei Monate verlängert.
Wer einen geförderten Kurs ohne wichtigen Grund abbricht oder wegen seines Verhaltens ausgeschlossen wird, riskiert eine Sperrzeit. Beim ersten Mal dauert sie nach § 159 Abs. 4 SGB III drei Wochen, im Wiederholungsfall länger. Gesundheitliche oder familiäre Gründe gehören deshalb zur Agentur, bevor jemand den Kurs verlässt.
Der Antrag in sechs Schritten
Ein Antragsformular, das man ausfüllt und abschickt, gibt es nicht. Die Bundesagentur beschreibt vier Schritte, hier ergänzt um zwei praktische Punkte:
- Termin anfragen: online über „Förderung anfragen“ bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter. Beschäftigte sprechen vorher mit ihrem Betrieb.
- Gespräch vorbereiten: drei bis fünf aktuelle Stellenanzeigen aus der Region mitnehmen, in denen genau die angestrebte Qualifikation verlangt wird. Das ist das stärkste Argument für die Notwendigkeit.
- Beratung: Die Agentur prüft die Voraussetzungen, eventuell mit einem Termin beim Ärztlichen Dienst oder beim Berufspsychologischen Service. Liegen sie vor, gibt es den Gutschein mit Bildungsziel, Gültigkeitsdauer und meist einer Region.
- Kurs suchen: Zugelassene Angebote stehen im Portal „mein NOW“ der Bundesagentur. Beim Träger nachfragen, ob genau dieser Kurs nach SGB III zugelassen ist und zum Bildungsziel im Gutschein passt.
- Gutschein einreichen: Der Träger bestätigt die Aufnahme auf seiner Ausfertigung. Diese muss innerhalb der Gültigkeit und vor dem ersten Kurstag bei der Agentur liegen. Sonst verfällt der Gutschein.
- Zusatzkosten beantragen: Fahrt- und Kinderbetreuungskosten über den „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme“ angeben.
Der Kurs muss laut Merkblatt 6 meist im Tagespendelbereich liegen: Bei mehr als sechs Unterrichtsstunden am Tag gelten bis zu zweieinhalb Stunden Fahrzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar. Für den Vergleich von Anbietern hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Checkliste „Qualität beruflicher Weiterbildung“ veröffentlicht.
Wenn die Agentur den Bildungsgutschein ablehnt
Die häufigste Begründung lautet, die Weiterbildung sei nicht notwendig oder der Arbeitsmarkt gebe den Zielberuf nicht her. Weil es bei § 81 Abs. 1 SGB III um eine Ermessensentscheidung geht, lohnt ein Widerspruch vor allem mit neuen Fakten: Stellenangebote, eine Zusage eines Arbeitgebers für die Zeit nach dem Kurs oder Nachweise über Eignung und Vorkenntnisse.
Anders liegt der Fall bei fehlendem Berufsabschluss. Hier besteht unter den Bedingungen des § 81 Abs. 2 SGB III ein Rechtsanspruch, die Agentur kann also nicht einfach nach Ermessen ablehnen. Der Widerspruch muss in beiden Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Agentur eingehen (§ 84 SGG). Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen, Gewerkschaften und Fachanwälte für Sozialrecht.
Muss ein Bildungsgutschein zurückgezahlt werden?
Nein, die Förderung ist ein Zuschuss. Zurückzahlen muss man nur Leistungen, die nicht zustanden, etwa einen Vorschuss, wenn sich später ein geringerer Anspruch ergibt. Wird eine Bewilligung von Lehrgangskosten aufgehoben, die direkt an den Träger gezahlt wurden, muss nach § 83 Abs. 2 SGB III der Träger erstatten.
Fazit
Den Bildungsgutschein bekommt, wer zeigen kann, dass die Weiterbildung zu einer Stelle führt. Wer arbeitslos ist oder eine Kündigung in der Hand hat, sollte den Beratungstermin früh anfragen und konkrete Stellenanzeigen mitbringen. Ohne Berufsabschluss lohnt der Hinweis auf den Rechtsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB III. Beschäftigte klären zuerst mit dem Betrieb, ob er seinen Anteil trägt. Ab 45 Jahren soll der Anteil in Betrieben unter 500 Beschäftigten entfallen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 22 SGB III, Verhältnis zu anderen Leistungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 81 SGB III, Grundsatz · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 83 SGB III, Weiterbildungskosten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 86 SGB III, Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 87 SGB III, Kinderbetreuungskosten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 87a SGB III, Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 148 SGB III, Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 180 SGB III, Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 19 SGB II, Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 84 SGG, Widerspruchsfrist · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Bildungsgutschein für berufliche Weiterbildung · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Förderung der beruflichen Weiterbildung · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Weiterbildungsförderung für Beschäftigte · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · Merkblatt 6, Förderung der beruflichen Weiterbildung (Stand Januar 2026) · Abruf 10/2026
- Bundesagentur für Arbeit · mein NOW, Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung · Abruf 10/2026
- Bundesinstitut für Berufsbildung · Checkliste „Qualität beruflicher Weiterbildung“ · Abruf 10/2026


