Kurz gesagt
- Den vollen Jahresurlaub gibt es nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis, vorher zählt ein Zwölftel pro vollem Monat.
- Ob Urlaub schon in der Probezeit genommen werden kann, hängt vom Eintrittsdatum und vom Arbeitgeber ab.
- Wer in der Probezeit ausscheidet, bekommt offene Tage ausbezahlt.

Urlaub in der Probezeit ist möglich, aber nur in kleinem Umfang: Für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs, bei 30 Tagen im Jahr also 2,5 Tage pro Monat. Den vollen Jahresurlaub erwerben neue Beschäftigte nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.
Wie viele Tage sich schon während der Probezeit nehmen lassen, hängt vor allem davon ab, in welchem Monat der Job begonnen hat. Und davon, wie kulant der Arbeitgeber ist.
Der Beitrag beschreibt die gesetzliche Lage allgemein. Tarifverträge dürfen nach § 13 Abs. 1 BUrlG von vielen Urlaubsregeln abweichen. Bei Streit über gestrichene oder nicht ausbezahlte Urlaubstage helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge
Viele Missverständnisse entstehen, weil zwei Fristen durcheinandergeraten. Die Probezeit ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Während einer vereinbarten Probezeit ist für höchstens sechs Monate eine Kündigung mit zwei Wochen Frist möglich (§ 622 Abs. 3 BGB). Mit dem Urlaub hat sie rechtlich nichts zu tun.
Für den Urlaub zählt die gesetzliche Wartezeit aus § 4 BUrlG. Diese Frist läuft immer sechs Monate, auch wenn der Vertrag nur drei Monate Probezeit vorsieht oder gar keine. Ein Arbeitsvertrag, der „kein Urlaub in der Probezeit“ verkündet, ändert an den Ansprüchen also wenig. Er regelt nur, wann der Arbeitgeber Urlaubsanträge annimmt.
| Merkmal | Probezeit | Wartezeit |
|---|---|---|
| Grundlage | Arbeitsvertrag, § 622 Abs. 3 BGB | § 4 BUrlG |
| Dauer | frei vereinbar, max. 6 Monate | immer 6 Monate |
| Wirkung | Kündigungsfrist 2 Wochen | danach voller Jahresurlaub |
| Azubis | 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG) | 6 Monate |
Wie viele Urlaubstage in den ersten sechs Monaten entstehen
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage im Jahr. Das Gesetz zählt dabei sechs Werktage pro Woche, bei einer Fünftagewoche sind es umgerechnet 20 Arbeitstage. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor.
Für die Zeit vor dem vollen Anspruch gilt § 5 Abs. 1 BUrlG: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Gezählt wird ab dem ersten Arbeitstag, nicht nach Kalendermonaten. Wer am 15. Februar anfängt, hat den ersten vollen Monat am 14. März zusammen. Ergibt die Rechnung einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag, wird nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet.
| Volle Monate | 20 Tage/Jahr | 25 Tage/Jahr | 28 Tage/Jahr | 30 Tage/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1 Monat | 1,67 Tage | 2,08 Tage | 2,33 Tage | 2,5 Tage |
| 2 Monate | 3,33 Tage | 4,17 Tage | 4,67 Tage | 5 Tage |
| 3 Monate | 5 Tage | 6,25 Tage | 7 Tage | 7,5 Tage |
| 4 Monate | 6,67 Tage | 8,33 Tage | 9,33 Tage | 10 Tage |
| 5 Monate | 8,33 Tage | 10,42 Tage | 11,67 Tage | 12,5 Tage |
Die Tabelle zeigt den rechnerischen Stand vor dem Runden. Aus 7,5 Tagen werden 8. Bruchteile unter einem halben Tag werden dagegen weder auf- noch abgerundet, sie bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Bruchteil erhalten (Urteil vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17). Aus 6,25 Tagen werden also nicht einfach 6.
Wann der Urlaub genommen werden darf
Dass sich Urlaub rechnerisch ansammelt, heißt nicht automatisch, dass er schon verlangt werden kann. Es kommt auf das Eintrittsdatum an.
Beginn in der ersten Jahreshälfte
Wer zwischen Januar und Juni anfängt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Jahr und bekommt danach den vollen Jahresurlaub. Bis dahin besteht in der Regel kein durchsetzbarer Anspruch. Die IHK Rhein-Neckar hält eine vertragliche Urlaubssperre für die ersten sechs Monate deshalb für zulässig. Viele Arbeitgeber gewähren trotzdem einzelne Tage im Vorgriff, etwa für eine Hochzeit oder einen lange geplanten Termin.
Beginn ab dem 1. Juli
Wer im zweiten Halbjahr anfängt, kann die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllen. Dann greift § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG: Für dieses Jahr gibt es nur Teilurlaub. Das gilt auch bei einem Start genau am 1. Juli, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15). Diesen Teilurlaub dürfen Beschäftigte nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf Verlangen komplett ins nächste Jahr mitnehmen. Ein dringender Grund ist dafür nicht nötig.
Wer entscheidet über den Termin
Sobald ein Anspruch besteht, muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche nach § 7 Abs. 1 BUrlG berücksichtigen. Ablehnen darf er nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn Kollegen aus sozialen Gründen Vorrang haben, etwa Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferien. Eigenmächtig Urlaub nehmen ist dagegen keine Option. Wer ohne Genehmigung fehlt, riskiert gerade in der Probezeit eine Kündigung mit zwei Wochen Frist.
Drei Rechenbeispiele
Alle Beispiele gehen von einer Fünftagewoche und 30 Urlaubstagen laut Vertrag aus.
Start am 1. März, Arbeitsverhältnis läuft weiter. Am 31. August ist die Wartezeit erfüllt. Ab dem 1. September steht der volle Jahresurlaub zur Verfügung, beim gesetzlichen Mindesturlaub also alle 20 Tage statt zehn Zwölftel davon. Ob auch die zehn vertraglichen Zusatztage im Eintrittsjahr voll oder anteilig entstehen, regelt oft der Arbeitsvertrag. Ein Blick in die Urlaubsklausel lohnt sich.
Start am 1. August. Bis Jahresende kommen fünf volle Monate zusammen: 30 × 5 ÷ 12 = 12,5 Tage, aufgerundet 13 Tage Teilurlaub. Den vollen Anspruch gibt es erst im Folgejahr. Wer die 13 Tage nicht bis Silvester nehmen kann oder will, verlangt die Übertragung ins nächste Jahr.
Start am 1. März, Kündigung in der Probezeit zum 15. Juni. Volle Monate: März, April, Mai, also drei. 30 × 3 ÷ 12 = 7,5 Tage, aufgerundet 8 Tage. Wurden davon 3 Tage genommen, bleiben 5 Tage. Lassen die sich bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber sie nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgelten.
Urlaub vom alten Arbeitgeber zählt mit
Wer mitten im Jahr wechselt, bekommt keinen doppelten Jahresurlaub. Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch nicht, soweit ein früherer Arbeitgeber für dasselbe Kalenderjahr schon Urlaub gewährt hat. Hat jemand beim alten Arbeitgeber bis Februar bereits 6 Tage genommen, darf der neue Arbeitgeber diese Tage auf den gesetzlichen Urlaub anrechnen.
Damit der neue Arbeitgeber das prüfen kann, muss der alte nach § 6 Abs. 2 BUrlG beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Darin steht, wie viele Tage im laufenden Jahr genommen oder ausbezahlt wurden. Personalabteilungen sollten die Bescheinigung beim Onboarding anfordern, Beschäftigte sollten sie beim Abschied einfordern.
Sonderfälle: Azubis, Jugendliche, Schwerbehinderte
Auszubildende fallen nach § 2 BUrlG unter das Bundesurlaubsgesetz. Die Probezeit in der Ausbildung dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate, die Wartezeit für den vollen Urlaub trotzdem sechs Monate.
Jugendliche unter 18 Jahren haben nach § 19 JArbSchG mehr Urlaub: mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Jahresbeginn noch nicht 16 sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18. Wartezeit und Zwölftelung gelten über § 19 Abs. 4 JArbSchG genauso.
Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 SGB IX fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub im Jahr, bei einer Fünftagewoche. Der Zusatzurlaub kommt auf den regulären Anspruch obendrauf.
Checkliste vor dem ersten Urlaubsantrag
- Eintrittsdatum und Datum nach sechs Monaten notieren. Ab diesem Tag gilt der volle Anspruch.
- Arbeitsvertrag prüfen: Urlaubstage pro Jahr, Regelung zum Eintrittsjahr, eventuelle Sperre in der Probezeit. Die Dauer des Urlaubs muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Nachweisgesetz schriftlich oder in Textform nachgewiesen sein.
- Bereits erworbene Zwölftel ausrechnen, Rundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG beachten.
- Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers bereithalten.
- Schon gebuchte Reisen am besten vor der Vertragsunterschrift ansprechen und die Zusage schriftlich festhalten lassen.
- Antrag früh und schriftlich stellen, eine Genehmigung abwarten.
- Bei Beginn ab Juli entscheiden, ob der Teilurlaub ins Folgejahr übertragen werden soll, und das schriftlich verlangen.
Häufige Fragen
Hat man in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja, der Anspruch wächst vom ersten Tag an um ein Zwölftel pro vollem Monat. Fällig ist er aber erst nach sechs Monaten oder, bei Start ab Juli, als Teilurlaub. Bis dahin hängt es meist vom Arbeitgeber ab, ob Tage im Vorgriff genehmigt werden.
Wie viel Urlaub gibt es in den ersten sechs Monaten?
Bei 30 Tagen im Jahr sind es nach fünf vollen Monaten rechnerisch 12,5 Tage. Als Teilurlaub, also bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit oder bei Start ab Juli, wird auf 13 aufgerundet. Nach sechs Monaten ist der volle Jahresurlaub erreicht, sofern der Start in der ersten Jahreshälfte lag.
Was passiert mit dem Urlaub bei Kündigung in der Probezeit?
Wer vor Ablauf der Wartezeit ausscheidet, bekommt nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG ein Zwölftel pro vollem Monat. Was bis zum Ende nicht genommen werden kann, wird ausbezahlt. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat.
Muss zu viel genommener Urlaub zurückgezahlt werden?
Eine Rückforderung des Urlaubsentgelts schließt § 5 Abs. 3 BUrlG ausdrücklich nur für einen Fall aus: Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte. Bei Kündigung in der Probezeit hängt die Antwort von den Absprachen beim Vorgriff ab. Hier lohnt sich eine Beratung.
Fazit
Urlaub in der Probezeit ist rechnerisch knapp: ein Zwölftel pro Monat, voller Anspruch nach sechs Monaten. Wer im ersten Halbjahr startet, braucht für frühe Urlaubstage meist das Entgegenkommen des Arbeitgebers, wer ab Juli startet, hat Teilurlaub und kann ihn ins Folgejahr schieben. Am besten wird ein feststehender Urlaubstermin schon vor der Unterschrift angesprochen und schriftlich bestätigt. Endet der Job in der Probezeit, sollten die offenen Tage nachgerechnet und genommen oder als Abgeltung eingefordert werden.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), §§ 1 bis 13 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 20 BBiG, Probezeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 19 JArbSchG, Urlaub · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 208 SGB IX, Zusatzurlaub · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 Nachweisgesetz, Nachweispflicht · Abruf 10/2026
- Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15 · Abruf 10/2026
- IWW · BAG: Keine Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen (9 AZR 200/17) · Abruf 10/2026
- IHK Rhein-Neckar · Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was Arbeitgeber wissen müssen · Abruf 10/2026



