Kurz gesagt
- Nach § 9 BUrlG werden Krankheitstage im Urlaub nicht angerechnet, wenn ein ärztliches Attest sie belegt, und zwar ab dem ersten Tag.
- Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden, im Ausland mit Adresse und zusätzlich die Krankenkasse.
- Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage werden neu beantragt.

Wer krank im Urlaub ist, bekommt die betroffenen Tage zurück, sofern ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. So steht es in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Bei einer Krankheit von vier Arbeitstagen in zwei Wochen Urlaub bleiben also vier Urlaubstage auf dem Konto.
Die Regel klingt einfach. Verloren gehen Tage trotzdem oft, weil das Attest fehlt, zu spät kommt oder nur „krank“ statt „arbeitsunfähig“ bescheinigt.
Der Beitrag beschreibt die gesetzliche Lage allgemein. Tarifverträge können abweichende Urlaubsregeln enthalten, und bei Streit über Lohnfortzahlung oder gestrichene Urlaubstage helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Was § 9 BUrlG genau verlangt
Das Gesetz knüpft die Gutschrift an zwei Bedingungen. Es muss Arbeitsunfähigkeit vorliegen, und sie muss durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Eine Erkältung, mit der man noch arbeiten könnte, reicht nicht. Ein Sonnenbrand, der ans Bett fesselt, kann reichen, wenn der Arzt Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Wichtig ist der Unterschied zur Krankmeldung im Arbeitsalltag. Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine Bescheinigung erst nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Für den Urlaub gilt diese Schonfrist nicht: § 9 BUrlG zählt nur Tage, die ein Attest belegt. Wer zwei Tage mit Magen-Darm im Hotelzimmer liegt und keinen Arzt aufsucht, hat diese zwei Urlaubstage verbraucht.
Ein Arbeitsvertrag darf das nicht zum Nachteil der Beschäftigten ändern. Abweichungen von § 9 erlaubt § 13 Abs. 1 BUrlG nur in Tarifverträgen. Wer tarifgebunden arbeitet, sollte deshalb im Urlaubsabschnitt des Tarifvertrags nachsehen.
Rechenbeispiel: Welche Tage zurückkommen
Eine Angestellte mit Fünftagewoche hat zwei Wochen Urlaub genommen, Montag bis Freitag der Folgewoche, also 10 Urlaubstage. Am Mittwoch der ersten Woche bekommt sie Fieber, die Ärztin am Urlaubsort schreibt sie bis einschließlich Montag der zweiten Woche arbeitsunfähig.
| Zeitraum | Arbeitstage | Bewertung | Urlaub verbraucht |
|---|---|---|---|
| Mo–Di, Woche 1 | 2 Tage | gesund | 2 Tage |
| Mi–Fr, Woche 1 | 3 Tage | arbeitsunfähig mit Attest | 0 Tage |
| Sa–So | 0 Tage | ohnehin arbeitsfrei | 0 Tage |
| Mo, Woche 2 | 1 Tag | arbeitsunfähig mit Attest | 0 Tage |
| Di–Fr, Woche 2 | 4 Tage | gesund | 4 Tage |
| Summe | 10 Tage | 4 Tage krank | 6 Tage |
Rechenweg: 10 genehmigte Urlaubstage minus 4 bescheinigte Arbeitstage der Arbeitsunfähigkeit ergibt 6 verbrauchte Tage. Vier Tage bleiben im Urlaubskonto. Für die Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber statt Urlaubsentgelt Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Am Gehalt ändert sich in der Regel nichts.
Krankmeldung im Urlaub: Pflichten in Deutschland
Die Krankmeldung im Urlaub folgt denselben Pflichten wie an einem Arbeitstag. Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit samt voraussichtlicher Dauer unverzüglich mitzuteilen, also per Anruf, Mail oder Nachricht am ersten Tag. Dass ohnehin niemand im Büro erwartet wird, entbindet davon nicht.
Gesetzlich Versicherte müssen die Bescheinigung seit Einführung der elektronischen Krankmeldung nicht mehr selbst vorlegen. § 5 Abs. 1a EFZG verpflichtet sie nur, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen; der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Das gilt nicht für Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, etwa reine Privatpraxen. Dann gibt es eine Papierbescheinigung, die beim Arbeitgeber landen muss.
Krank im Urlaub im Ausland
Bei Krankheit im Ausland greift § 5 Abs. 2 EFZG mit strengeren Regeln. Der Arbeitgeber ist „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ zu informieren, mit voraussichtlicher Dauer und der Adresse am Aufenthaltsort. Die Kosten dafür, etwa für ein Auslandstelefonat, trägt nach dem Gesetz der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse unverzüglich benachrichtigen und ihr eine Verlängerung melden. Wer noch arbeitsunfähig nach Deutschland zurückkehrt, muss die Rückkehr beiden unverzüglich anzeigen.
Die elektronische Krankmeldung funktioniert mit ausländischen Ärzten nicht. Nötig ist ein Attest auf Papier oder als Datei, das ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 15.01.2025 (5 AZR 284/24) bestätigt, dass eine Bescheinigung aus einem Land außerhalb der EU grundsätzlich denselben Beweiswert hat wie eine deutsche. Das Papier muss aber erkennen lassen, dass der Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat.
Derselbe Fall zeigt die Grenzen. Ein Lagerarbeiter hatte in Tunesien 24 Tage Arbeitsunfähigkeit mit Reiseverbot attestiert bekommen, buchte aber am Tag darauf eine Fähre und fuhr vor Ablauf der Frist mit dem Auto nach Hause. Dazu kamen vier frühere Krankmeldungen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit Urlauben. Das Zusammentreffen solcher Umstände begründet laut Gericht in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert des Attests. Ist der Beweiswert so erschüttert, müssen Beschäftigte die Krankheit selbst konkret belegen.
Für den Arztbesuch in EU-Staaten und einigen weiteren Ländern brauchen gesetzlich Versicherte einen Nachweis ihres Versicherungsschutzes. Nach Angaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ist das die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der Gesundheitskarte oder ein spezieller Urlaubskrankenschein. Welcher gilt, steht in den Urlaubermerkblättern der DVKA je Land.
Checkliste: Urlaubstage zurückholen
- Am ersten Krankheitstag zum Arzt gehen, auch bei kurzer Krankheit, und auf der Bescheinigung „arbeitsunfähig“ samt Zeitraum vermerken lassen.
- Den Arbeitgeber sofort informieren, aus dem Ausland mit Urlaubsadresse.
- Gesetzlich Versicherte im Ausland: zusätzlich die Krankenkasse benachrichtigen.
- Attest und Arztrechnung aufbewahren, bei fremdsprachigen Bescheinigungen eine Übersetzung bereithalten.
- Nicht eigenmächtig verlängern: Am regulären Ende des Urlaubs wieder arbeiten, wenn die Arbeitsfähigkeit zurück ist.
- Die gutgeschriebenen Tage neu beantragen und schriftlich genehmigen lassen.
Warum sich der Urlaub nicht automatisch verlängert
§ 9 BUrlG schreibt Tage gut, verschiebt aber nicht das Urlaubsende. Wann Urlaub genommen wird, legt der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten fest. Wer nach dem letzten Krankheitstag einfach weiter am Strand bleibt, fehlt unentschuldigt, was im Wiederholungsfall eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Die zurückgewonnenen Tage folgen den normalen Fristen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig und dann bis zum 31. März. Wer im Dezember krank wird, sollte die Gutschrift also zügig neu planen.
Bei langer Krankheit gelten Sonderregeln. Kann der Urlaub krankheitsbedingt gar nicht genommen werden, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nach der Rechtsprechung frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.12.2022 (9 AZR 245/19) ergänzt, dass auch diese Frist nur läuft, wenn der Arbeitgeber zuvor auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat, soweit der Beschäftigte im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat.
Häufige Fragen
Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn mein Kind im Urlaub krank ist?
Nein, nicht nach dem Gesetz. § 9 BUrlG erfasst nur die eigene Arbeitsunfähigkeit. Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V setzt voraus, dass Eltern zur Betreuung der Arbeit fernbleiben müssen. Im Urlaub gibt es keine Arbeit, der man fernbleibt. Für das Jahr 2026 stehen gesetzlich Versicherten je Kind 15 Kinderkrankentage zu, Alleinerziehenden 30, bei mehreren Kindern höchstens 35 beziehungsweise 70 (§ 45 Abs. 2a SGB V, laut Bundesgesundheitsministerium). Ob der Arbeitgeber Urlaubstage aus Kulanz zurückgibt, ist Verhandlungssache.
Was passiert, wenn die Krankmeldung zu spät kommt?
Die verspätete Mitteilung verletzt die Anzeigepflicht aus § 5 EFZG und kann eine Abmahnung rechtfertigen. Die Gutschrift hängt nach § 9 BUrlG aber am Attest, nicht am Tag der Meldung. Ein Attest, das während der Krankheit ausgestellt wurde, behält seinen Wert. Ein nachträglich ausgestelltes Attest ohne Untersuchung am Krankheitstag ist dagegen leicht angreifbar.
Was passiert, wenn man sich im Urlaub gar nicht krank meldet?
Dann gelten die Tage als Urlaub. Ohne ärztliches Zeugnis gibt es keine Gutschrift, auch wenn die Krankheit echt war.
Und wenn die Krankheit schon vor dem Urlaub beginnt?
Für bescheinigte Tage der Arbeitsunfähigkeit wird auch dann kein Urlaub verbraucht. Die übliche Krankmeldung läuft wie gewohnt, über den geplanten Urlaubsbeginn hinaus. Wer wieder gesund ist, bevor der Urlaub endet, hat ab diesem Tag Urlaub. Die wegen Krankheit nicht genommenen Tage werden später neu festgelegt.
Darf man während einer Krankschreibung verreisen?
Ein Verbot gibt es nicht, solange die Reise die Genesung nicht gefährdet. Bei langer Krankheit kommt es aufs Krankengeld an: Nach § 16 Abs. 1 SGB V ruhen Leistungen der Krankenkasse grundsätzlich bei Aufenthalt im Ausland. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 16 Abs. 4 SGB V nicht, wenn die Krankenkasse dem Auslandsaufenthalt vorher zugestimmt hat.
Fazit
Krankheitstage im Urlaub sind nicht verloren, aber nur mit Attest ab dem ersten Tag, das ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Ausland kommen die sofortige Meldung mit Adresse und die Nachricht an die Krankenkasse dazu. Beschäftigte sollten die Bescheinigung aufheben und die gutgeschriebenen Tage danach neu beantragen, statt den Urlaub eigenmächtig zu verlängern. Arbeitgeber, die an einem ausländischen Attest zweifeln, brauchen konkrete Umstände, ein pauschaler Verdacht reicht nicht.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 9 BUrlG Erkrankung während des Urlaubs · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7 BUrlG Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 13 BUrlG Unabdingbarkeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 16 SGB V Ruhen des Anspruchs · Abruf 10/2026
- Bundesarbeitsgericht · Urteil 5 AZR 284/24 vom 15.01.2025 · Abruf 10/2026
- Bundesarbeitsgericht · Urteil 9 AZR 245/19 vom 20.12.2022 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld · Abruf 10/2026
- GKV-Spitzenverband, DVKA · Touristen: Krankenversicherungsschutz im Urlaub · Abruf 10/2026



