Kurz gesagt
- Für einen privaten Umzug gibt es meist keinen bezahlten Sonderurlaub, weil er sich auf freie Tage legen lässt.
- Bei einem dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Ort gewähren TVöD und TV-L einen Arbeitstag, die Sonderurlaubsverordnung des Bundes zwei.
- Wer keinen Anspruch hat, nimmt Urlaub, baut Überstunden ab oder beantragt unbezahlte Freistellung.

Für einen privaten Umzug gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Einen freien Tag bei vollem Gehalt bekommen Beschäftigte meist nur, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist: Nach § 29 TVöD und § 29 TV-L ist das ein Arbeitstag, Bundesbeamte erhalten nach der Sonderurlaubsverordnung zwei.
Wer in der Privatwirtschaft arbeitet, findet die Antwort im eigenen Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das Gesetz selbst hilft hier wenig.
Der Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage mit Stand Oktober 2026. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können anderes vorsehen. Bei Streit um eine verweigerte Freistellung oder einen Gehaltsabzug helfen Betriebsrat, Personalrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Was § 616 BGB beim Umzug hergibt
Die allgemeine Vorschrift zur bezahlten Freistellung bei kurzer Verhinderung steht in § 616 BGB. Danach behalten Beschäftigte ihren Lohn, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeit gehindert sind. Drei Bedingungen also: kurze Dauer, persönlicher Grund, kein eigenes Verschulden.
Beim privaten Umzug scheitert es meist an der Verhinderung selbst. Den Termin legen die Umziehenden fest, und ein Samstag oder ein Urlaubstag tut es in aller Regel auch. Wer ohne Not einen Arbeitstag wählt, ist nicht unverschuldet verhindert. Der rein private Wohnungswechsel gilt deshalb in der Regel nicht als Fall des § 616 BGB.
Anders kann es aussehen, wenn der Umzug nicht frei planbar ist, etwa nach einem Wohnungsbrand. Persönliche Unglücksfälle wie Brand oder Einbruch erkennt die Rechtsprechung nach Angaben der IG BCE als Grund für eine bezahlte Freistellung an. Gezahlt wird dann aber nur die Zeit, die wirklich nicht anders zu überbrücken ist.
Ein zweiter Haken: § 616 BGB ist abdingbar. Arbeitgeber dürfen die Vorschrift im Arbeitsvertrag einschränken oder ganz ausschließen, wie auch die IG BCE in ihrem Ratgeber betont. Ein Blick in den Vertrag lohnt deshalb, bevor ein Antrag gestellt wird. Steht dort ein Satz wie „§ 616 BGB findet keine Anwendung“, gibt es über diesen Weg nichts.
Öffentlicher Dienst: ein Tag, aber nur bei dienstlichem Anlass
Für Tarifbeschäftigte von Bund, Kommunen und Ländern regelt § 29 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 29 Abs. 1 TV-L abschließend, welche Anlässe als Fall des § 616 BGB gelten. Der Umzug steht dort unter Buchstabe c: „Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort“, ein Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung.
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Der Grund ist dienstlich, zum Beispiel eine Versetzung oder Abordnung. Und es geht an einen anderen Ort, gemeint ist eine andere politische Gemeinde. Ein Wohnungswechsel innerhalb derselben Stadt reicht nicht.
Für private Umzüge sieht der TVöD keinen Anspruch vor, lässt aber eine Tür offen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage bezahlt freigeben. Satz 2 erlaubt in begründeten Fällen eine kurze Freistellung ohne Entgelt, wenn der Dienstbetrieb es zulässt. Die Protokollerklärung zu dieser Vorschrift nennt ausdrücklich den „Umzug aus persönlichen Gründen“ als Beispiel. Der TV-L enthält dieselbe Regel. Wer im öffentlichen Dienst privat umzieht, kann also freibekommen, einen Anspruch darauf hat er nicht.
Für längere Abwesenheiten gibt es § 28 TVöD und § 28 TV-L: Sonderurlaub ohne Entgelt bei einem wichtigen Grund. Das ist eine Kann-Regelung, über die der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheidet, wie der dbb in seinem Lexikon erläutert. Für einen einzelnen Umzugstag ist der Weg über § 29 Abs. 3 der naheliegendere.
Beamte: zwei Tage im Bund, drei bei Auslandsumzug
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt § 19 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Bei einem Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass sind zwei Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Geht der dienstliche Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland zurück, sind es drei Arbeitstage.
Landesbeamte fallen nicht unter die Bundesverordnung. Jedes Land hat eigene Urlaubs- oder Sonderurlaubsverordnungen, Auskunft gibt die Personalstelle. Ein privater Umzug ist in der SUrlV des Bundes nicht als Anlass genannt.
Übersicht: Wer bekommt wie viele Tage?
| Beschäftigtengruppe | Privater Umzug | Dienstlicher Umzug | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Privatwirtschaft ohne Tarif | in der Regel 0 Tage | Einzelfall nach § 616 BGB | § 616 BGB, Arbeitsvertrag |
| Privatwirtschaft mit Tarif | je nach Tarifvertrag | je nach Tarifvertrag | Manteltarifvertrag |
| TVöD (Bund, Kommunen) | 0 Tage, unbezahlt möglich | 1 Arbeitstag | § 29 Abs. 1 c, Abs. 3 TVöD |
| TV-L (Länder) | 0 Tage, unbezahlt möglich | 1 Arbeitstag | § 29 Abs. 1 c, Abs. 3 TV-L |
| Bundesbeamte, Inland | 0 Tage | 2 Arbeitstage | § 19 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV |
| Bundesbeamte, Ausland | 0 Tage | 3 Arbeitstage | § 19 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV |
Manteltarifverträge der Privatwirtschaft können die Arbeitsbefreiung bei Umzug eigenständig regeln, auch für den privaten Umzug. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Maßgeblich ist der Text des Tarifvertrags, der für den Betrieb gilt, oft hängt er im Intranet oder liegt beim Betriebsrat aus.
Betriebsvereinbarung und betriebliche Übung
Auch ohne Tarifvertrag kann ein Anspruch bestehen. Betriebsvereinbarungen oder Richtlinien des Arbeitgebers können einen Umzugstag vorsehen. Wer dort nachliest, spart sich Diskussionen.
Ein Sonderfall ist die betriebliche Übung. Hat der Arbeitgeber über Jahre allen Beschäftigten ohne Vorbehalt einen Tag für den Umzug freigegeben, kann daraus nach Auskunft der IG BCE ein Anspruch entstehen. Einmalige Kulanz reicht dafür nicht.
Sonderurlaub bei Hochzeit: der Vergleich
Beim Thema Sonderurlaub fällt die Hochzeit oft im selben Atemzug. Hier ist die Lage für Beschäftigte ohne Tarifvertrag günstiger als beim Umzug. Die eigene Hochzeit zählt nach der Rechtsprechung zu den familiären Ereignissen, die eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB tragen können, solange der Arbeitsvertrag die Vorschrift nicht ausschließt.
Im öffentlichen Dienst ist es umgekehrt. Die Liste in § 29 Abs. 1 TVöD und TV-L nennt die Eheschließung nicht, und weil die Liste abschließend ist, gibt es für die eigene Hochzeit keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Möglich bleibt eine Freigabe nach § 29 Abs. 3.
Wenn es keinen Sonderurlaub gibt: die Alternativen
In den meisten Fällen bleibt es beim normalen Weg. Welcher am wenigsten kostet, zeigt die Tabelle.
| Option | Gehalt | Kostet | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Erholungsurlaub | läuft weiter | 1 Urlaubstag pro Tag | Wunsch nach § 7 BUrlG zu berücksichtigen |
| Überstunden, Gleitzeit | läuft weiter | Stunden vom Konto | nur mit Arbeitszeitkonto |
| Unbezahlte Freistellung | entfällt für den Tag | 1 Tagesentgelt | Zustimmung nötig |
| Freitag/Samstag-Umzug | läuft weiter | 0 Tage | Übergabetermine früh absprechen |
Beim Erholungsurlaub steht das Gesetz auf der Seite der Beschäftigten. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaubswunsch berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche von Kollegen mit sozialen Gründen stehen dagegen. Ein rechtzeitig beantragter Umzugstag lässt sich deshalb selten ablehnen.
Unbezahlte Freistellung ist für einen einzelnen Tag sozialversicherungsrechtlich unproblematisch. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt die Beschäftigung als fortbestehend, solange die Unterbrechung ohne Entgelt nicht länger als einen Monat dauert. Der Versicherungsschutz läuft weiter.
Was ein unbezahlter Tag kostet, zeigt ein Beispiel. Bei 3.500 Euro brutto im Monat und 21 Arbeitstagen in diesem Monat entfallen 3.500 ÷ 21 = rund 167 Euro brutto. Wie genau abgerechnet wird, legen Vertrag oder Tarif fest, manche Arbeitgeber rechnen mit festen Teilern. Ein Urlaubstag kostet kein Geld, fehlt aber später im Jahr.
Schritt für Schritt zum freien Umzugstag
- Arbeitsvertrag prüfen: Ist § 616 BGB ausgeschlossen oder ein Umzugstag zugesagt?
- Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung lesen, bei Unklarheit den Betriebs- oder Personalrat fragen.
- Anlass klären: Ist der Umzug dienstlich veranlasst, etwa durch Versetzung? Dann die Anordnung als Nachweis bereithalten.
- Antrag schriftlich stellen, mit Datum, Grund und gewünschter Grundlage (Sonderurlaub, Erholungsurlaub oder unbezahlt).
- Bei Ablehnung des Sonderurlaubs hilfsweise Erholungsurlaub für denselben Tag beantragen.
- Nachweis für die Personalakte aufheben, etwa Mietvertrag oder Meldebescheinigung, wenn der Arbeitgeber ihn verlangt.
Wichtig ist die Reihenfolge: Sonderurlaub muss wie jeder andere Urlaub beantragt und genehmigt werden. Wer einfach fernbleibt, riskiert eine Abmahnung, auch wenn ihm der Tag eigentlich zugestanden hätte.
Häufige Fragen
Wie viele Tage gibt es für einen Umzug frei?
Bei privatem Umzug gesetzlich keinen. Bei dienstlichem Umzug an einen anderen Ort einen Arbeitstag nach TVöD oder TV-L, zwei Arbeitstage für Bundesbeamte und drei bei einem dienstlichen Auslandsumzug.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Umzug freizugeben?
Zu bezahltem Sonderurlaub nur, wenn Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung es vorsehen oder § 616 BGB im Einzelfall greift. Einen Antrag auf Erholungsurlaub darf er nur aus den Gründen des § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnen.
Gibt es Sonderurlaub für einen Umzug im selben Ort?
Im öffentlichen Dienst nicht, auch wenn er dienstlich veranlasst ist, denn § 29 TVöD und TV-L verlangen einen Umzug „an einen anderen Ort“. Für die Privatwirtschaft entscheidet der jeweilige Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Wann gibt es zwei Tage Sonderurlaub?
Im TVöD und TV-L beim Tod von Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil. Bundesbeamte erhalten zwei Tage für einen dienstlich veranlassten Wohnortwechsel.
Fazit
Für den privaten Umzug gibt es fast nie bezahlten Sonderurlaub, im öffentlichen Dienst nur eine Freistellung nach Ermessen des Arbeitgebers nach § 29 Abs. 3, meist ohne Entgelt. Einen echten Anspruch haben vor allem Beschäftigte, die aus dienstlichem Grund in einen anderen Ort ziehen: einen Tag nach TVöD und TV-L, zwei als Bundesbeamte. Wer privat umzieht, sollte zuerst Arbeitsvertrag und Tarifvertrag lesen und dann rechtzeitig einen Urlaubstag beantragen. Das ist der sicherste Weg, und der Arbeitgeber kann ihn nur mit gutem Grund ablehnen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 19 SUrlV, Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7 BUrlG, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7 SGB IV, Beschäftigung · Abruf 10/2026
- Der Öffentliche Sektor · TVöD: § 29 Arbeitsbefreiung (Wortlaut) · Abruf 10/2026
- Haufe · Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (§ 29 Abs. 1 Buchst. c TVöD) · Abruf 10/2026
- Tarifgemeinschaft deutscher Länder · TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 · Abruf 10/2026
- IG BCE · Ratgeber Arbeit: Bezahlte Freistellung · Abruf 10/2026
- dbb beamtenbund und tarifunion · Lexikon: Sonderurlaub · Abruf 10/2026



