Kurz gesagt
- Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Gutscheine und Karten zählen nur, wenn sie zusätzlich zum Lohn kommen und auf bestimmte Läden oder Zwecke begrenzt sind.
- Wer die Grenze überschreitet, muss den gesamten Betrag versteuern.

Ein Sachbezug bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, solange alle Sachbezüge eines Monats zusammen nicht mehr als 50 Euro wert sind. Das regelt § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG), auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 600 Euro pro Person.
Die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Wert bei 50,01 Euro, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig und nicht bloß der eine Cent darüber. Für Sozialabgaben gilt dieselbe Grenze, weil § 3 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) die Regel aus dem EStG übernimmt.
Die folgenden Angaben beschreiben die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzen keine steuerliche Beratung. Bei größeren Benefit-Modellen klärt eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 42e EStG vorab verbindlich, ob die Gestaltung trägt.
Was als Sachbezug zählt und was als Geld
Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen: Waren, Dienstleistungen, eine Wohnung, Essen. Schwierig wird es bei allem, was auf einen Eurobetrag lautet. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zählt zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate ausdrücklich zum Geld.
Konkret heißt das: Kauft eine Beschäftigte ein Buch und reicht den Kassenbon ein, ist die Erstattung Arbeitslohn in Geld. Die 50-Euro-Grenze greift dann nicht. Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 ordnet solche nachträglichen Kostenerstattungen ausdrücklich als Geldleistung ein. Steuerfrei wird es erst, wenn der Arbeitgeber das Buch selbst kauft und übergibt oder einen passenden Gutschein ausgibt.
Gutscheine und Guthabenkarten
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen. Sie müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, und sie müssen unter eine der Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen. Das BMF-Schreiben übersetzt diese Ausnahmen in drei Fallgruppen:
- Begrenztes Netz: Karten eines einzelnen Ausstellers oder einer Ladenkette mit einheitlichem Auftritt, Center- und Stadtgutscheine, regionale Verbünde, auch begrenzt auf unmittelbar angrenzende zweistellige Postleitzahlbezirke.
- Sehr begrenzte Produktpalette: etwa nur Kraftstoff und Ladestrom, nur Fitness, nur Bücher, nur Streaming oder nur Bekleidung samt Schuhen.
- Zweckkarten für soziale oder steuerliche Zwecke im Inland, zum Beispiel digitale Essenmarken oder Karten für betriebliche Gesundheitsleistungen.
Keine Sachbezüge sind laut BMF Karten mit Barauszahlung (Restguthaben bis 1 Euro ausgenommen), Karten mit eigener IBAN, Karten, die sich für Überweisungen nutzen oder als allgemeines Zahlungsmittel hinterlegen lassen, und Prepaid-Kreditkarten mit weltweiter Akzeptanz. Daran ändert eine Vereinbarung nichts, die Karte nur für Kraftstoff zu nutzen. Wer eine Sachbezugskarte einführen will, sollte sich vom Anbieter schriftlich zeigen lassen, welcher ZAG-Fallgruppe sie zugeordnet ist und wie die Begrenzung technisch umgesetzt wird.
Die Zusätzlichkeit
Für Gutscheine und Geldkarten gibt es eine zweite Hürde. Sie bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kommen. § 8 Abs. 4 EStG legt fest, was das heißt: Der Gutschein darf nicht auf den Lohn angerechnet werden, der Lohn darf dafür nicht sinken, er darf keine bereits vereinbarte Erhöhung ersetzen, und fällt der Gutschein weg, darf der Lohn nicht steigen. Eine Gehaltsumwandlung von 50 Euro brutto in eine Gutscheinkarte ist damit ausgeschlossen.
Rechenbeispiel: 50 Euro mehr Gehalt oder 50 Euro Sachbezug
Warum der Sachbezug für beide Seiten günstiger ist, zeigt eine vereinfachte Rechnung. Annahmen für das Beispiel: rund 21 Prozent Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, ein Grenzsteuersatz von 25 Prozent und rund 21 Prozent Arbeitgeberanteil. Die genauen Werte hängen von Krankenkasse, Steuerklasse und Einkommen ab.
| Posten pro Monat | 50 € mehr Brutto | 50 € Sachbezug |
|---|---|---|
| Zuwendung | 50,00 € | 50,00 € |
| Sozialabgaben Beschäftigte (21 %) | 10,50 € | 0,00 € |
| Lohnsteuer (25 %) | 12,50 € | 0,00 € |
| Beim Beschäftigten kommt an | 27,00 € | 50,00 € |
| Arbeitgeberanteil (21 %) | 10,50 € | 0,00 € |
| Kosten Arbeitgeber | 60,50 € | 50,00 € |
Aufs Jahr gerechnet: 324 Euro netto gegen 600 Euro Warenwert, bei Kosten von 726 Euro gegen 600 Euro. Gebühren des Kartenanbieters für Einrichtung und Aufladung zahlt der Arbeitgeber. Sie sind nach dem BMF-Schreiben kein zusätzlicher Arbeitslohn. Ein Nachteil bleibt: Der steuerfreie Sachbezug zählt nicht zum beitragspflichtigen Entgelt und erhöht deshalb weder die Rente noch das Krankengeld.
Die häufigste Falle: mehrere Extras im selben Monat
Die 50 Euro gelten nicht pro Gutschein, sondern für alle Sachbezüge eines Kalendermonats zusammen. So steht es in R 8.1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien. Ein Übertrag in den nächsten Monat ist nicht vorgesehen, und eine Jahresbetrachtung gibt es nicht.
Ein Beispiel: Im März lädt der Arbeitgeber 50 Euro auf die Tankkarte. Im selben Monat bekommen alle Beschäftigten Kinokarten für 15 Euro. Zusammen sind das 65 Euro. Damit sind beide Extras voll steuer- und beitragspflichtig, also 65 Euro und nicht 15 Euro. Wer die Karte mit 50 Euro belädt, lässt für andere Sachbezüge im selben Monat keinen Spielraum.
Nicht in die Summe fallen Vorteile, die nach eigenen Regeln bewertet werden. R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR nimmt unter anderem Personalrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG und Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 EStG aus, also etwa den Dienstwagen und Mahlzeiten mit amtlichem Sachbezugswert. Auch pauschal versteuerte Zuwendungen nach § 37b oder § 40 EStG zählen nicht mit.
Wann ein Gutschein zufließt, regelt das BMF-Schreiben ebenfalls. Bei Gutscheinen für Dritte zählt der Tag der Übergabe, bei Geldkarten die Aufladung. Gutscheine, die beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind, fließen erst bei Einlösung zu.
Steuerfreie Extras mit eigener Grenze
Neben der 50-Euro-Grenze kennt das Steuerrecht weitere Wege, Beschäftigten etwas ohne Abzüge zukommen zu lassen. Die meisten davon belasten das 50-Euro-Kontingent nicht.
| Extra | Grenze | Rechtsgrundlage | Nur zusätzlich zum Lohn |
|---|---|---|---|
| Sachbezug, Gutschein, Guthabenkarte | 50 € je Monat | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | ja, bei Gutscheinen und Karten |
| Aufmerksamkeit zu persönlichem Anlass | 60 € je Anlass | R 19.6 LStR | nein |
| Betriebsveranstaltung | 110 € je Feier, 2 Feiern im Jahr | § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG | nein |
| Personalrabatt auf eigene Waren | 1.080 € im Jahr | § 8 Abs. 3 EStG | nein |
| Betriebliche Gesundheitsförderung | 600 € im Jahr | § 3 Nr. 34 EStG | ja |
| Jobticket, ÖPNV-Zuschuss | keine Betragsgrenze | § 3 Nr. 15 EStG | ja |
| Kita-Kosten nicht schulpflichtiger Kinder | keine Betragsgrenze | § 3 Nr. 33 EStG | ja |
| Dienstfahrrad (kein Kraftfahrzeug) | keine Betragsgrenze | § 3 Nr. 37 EStG | ja |
| Privatnutzung Firmenhandy, Laptop | keine Betragsgrenze | § 3 Nr. 45 EStG | nein |
Zwei Punkte zu dieser Tabelle. Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR sind nur Sachzuwendungen wie Blumen, Genussmittel oder ein Buch zu einem persönlichen Ereignis, etwa Geburtstag oder Hochzeit. Geld gehört nach derselben Richtlinie immer zum Arbeitslohn, auch in kleinen Beträgen. Und das steuerfreie Jobticket mindert nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG die Entfernungspauschale in der Steuererklärung.
Mahlzeiten und Essenmarken
Für Essen gelten amtliche Sachbezugswerte. Nach § 2 Abs. 1 SvEV beträgt der Monatswert für Verpflegung 2026 insgesamt 345 Euro, davon 71 Euro für Frühstück und je 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Techniker Krankenkasse rechnet das auf 2,37 Euro pro Frühstück und 4,57 Euro pro Mittag- oder Abendessen um (Monatswert geteilt durch 30).
Essenmarken und arbeitstägliche Zuschüsse dürfen nach R 8.1 Abs. 7 LStR mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Zuschuss diesen um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt. 2026 liegt die Obergrenze also bei 7,67 Euro je Mahlzeit. Zahlt die Beschäftigte selbst mindestens 4,57 Euro, entsteht kein geldwerter Vorteil. Weil Mahlzeiten mit Sachbezugswert bewertet werden, belasten sie die 50 Euro nicht.
Wenn 50 Euro nicht reichen: Pauschalsteuer nach § 37b EStG
Für Sachzuwendungen oberhalb der Freigrenze kann der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Voraussetzung: Die Zuwendung kommt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Pauschal versteuert werden darf nur bis 10.000 Euro je Empfänger und Jahr; kostet eine einzelne Zuwendung mehr als 10.000 Euro, ist die Pauschalierung ganz ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Steuerübernahme informieren (§ 37b Abs. 3 EStG).
Ein Punkt wird oft übersehen: Für eigene Beschäftigte sind pauschal besteuerte Sachzuwendungen beitragspflichtig. Die SvEV nimmt in § 1 Abs. 1 Nr. 14 nur Zuwendungen an Beschäftigte fremder Firmen aus. Ein Weihnachtsgeschenk für 80 Euro kostet den Arbeitgeber also Pauschalsteuer und Sozialabgaben.
Checkliste für Arbeitgeber
- Gutschein oder Karte prüfen: nur Waren oder Dienstleistungen, keine Barauszahlung, keine IBAN, ZAG-Fallgruppe schriftlich vom Anbieter bestätigen lassen.
- Zusätzlichkeit sichern: keine Gehaltsumwandlung, keine Anrechnung auf vereinbarte Erhöhungen, kein Lohnausgleich beim Wegfall.
- Monatssumme führen: alle Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG je Person und Kalendermonat addieren, auch einmalige wie Tickets oder Präsente.
- Puffer einplanen: Karte mit 44 oder 45 Euro beladen, wenn im Jahr weitere kleine Sachbezüge anfallen.
- Andere Töpfe nutzen: Geburtstagsgeschenk als Aufmerksamkeit bis 60 Euro, Sportkurse über § 3 Nr. 34 EStG, Fahrkarten über § 3 Nr. 15 EStG.
- Belege aufbewahren: Ausgabedatum, Wert und Empfänger jedes Gutscheins im Lohnkonto dokumentieren.
Häufige Fragen
Warum zählt nicht jeder Amazon-Gutschein als Sachbezug?
Das BMF-Schreiben lässt Karten eines Online-Händlers nur gelten, wenn sie ausschließlich für dessen eigene Produktpalette einlösbar sind, mit Verkauf und Versand durch den Händler selbst. Lässt sich die Karte auch für Angebote von Fremdanbietern auf einem Marktplatz nutzen, ist sie Geld.
Kann man mit einer Sachbezugskarte online bezahlen?
Ja, im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle. Das BMF-Schreiben erlaubt das bei regionalen Verbünden und bei Ladenketten ausdrücklich. Als allgemeines Zahlungsmittel, etwa in einem Bezahldienst, darf die Karte nicht hinterlegt werden.
Warum taucht der Sachbezug auf der Lohnabrechnung auf und wird vom Netto abgezogen?
Steuerpflichtige Sachbezüge werden dem Brutto zugerechnet, damit Steuer und Abgaben richtig berechnet werden. Weil der Wert schon als Ware oder Karte geflossen ist, wird er vom Auszahlungsbetrag wieder abgezogen. Bei einem steuerfreien Sachbezug bis 50 Euro ändert sich das Netto nicht.
Sind Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter steuerfrei?
Nicht als Aufmerksamkeit, denn R 19.6 LStR setzt ein besonderes persönliches Ereignis voraus, und Weihnachten ist kein solches. Ein Präsent bis 50 Euro passt in die monatliche Freigrenze, wenn im Dezember sonst nichts angerechnet wird. Teurere Geschenke lassen sich nach § 37b EStG pauschal versteuern.
Fazit
Der 50-Euro-Sachbezug bringt Beschäftigten im Jahr bis zu 600 Euro ohne Abzüge, ein gleich hoher Bruttoaufschlag nach dem Beispiel oben nur gut die Hälfte. Er funktioniert aber nur mit einer Karte, die die ZAG-Kriterien erfüllt, und nur zusätzlich zum vereinbarten Lohn. Arbeitgeber sollten die Monatssumme aller Sachbezüge im Blick behalten und für Geburtstage, Gesundheit und Fahrkarten die eigenen Grenzen nutzen. Bei neuen Kartenmodellen lohnt vorab eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 8 EStG Einnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 19 EStG Nichtselbständige Arbeit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 37b EStG Pauschalierung bei Sachzuwendungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 1 SvEV Nicht zuzurechnende Zuwendungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 SvEV Verpflegung, Unterkunft und Wohnung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 SvEV Sonstige Sachbezüge · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 ZAG Ausnahmen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Finanzen · BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (LStH 2026) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Finanzen · Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 8 EStG mit R 8.1 LStR · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Finanzen · Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 19 EStG mit R 19.6 LStR · Abruf 10/2026
- Techniker Krankenkasse · Die Sachbezugswerte 2026 · Abruf 10/2026

